Expertenforum - Midijob und Selbständigkeit

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  • 01
    Midijob und Selbständigkeit

    Guten Tag, ich habe eine Frage zur Anstellung im Midijob-Bereich. Eine Mitarbeiterin wird für 24 Wochenstunden angestellt, der Verdienst hierfür liegt im Übergangsbereich. Sie ist gesetzlich versicherrt. Darüber hinaus ist sie als Freiberuflerin selbständig tätig und hat hier weitere Einkünfte. Müssen diese Einkünfte bei der Betrachtung (Prognose) des monatlichen Durchschnittsverdienstes berücksichtigt werden oder ist für die Einstufung "Midijob" ausschließlich das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zu betrachten?


    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen

    K. Böge

  • 02
    RE: Midijob und Selbständigkeit

    Guten Tag,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation „Arbeitnehmertätigkeit und gleichzeitig ausgeübte selbstständige Tätigkeit“ ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei Ihrem Mitarbeiter die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen oder einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.
     
    Grundsätzlich krankenversicherungspflichtige Personen sind dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.

    Wird also neben einer selbstständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt (z. B. als „Midijob“), so besteht in der Beschäftigung in jedem Fall Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht nur dann Versicherungspflicht, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ ausgeübt wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise des Mitarbeiters, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.), beigefügt werden.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Die Einnahmen der Mitarbeiterin aus einer neben der Beschäftigung ausgeübten selbstständigen Tätigkeit werden bei der Feststellung, ob der Übergangsbereich anzuwenden ist, nicht berücksichtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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