Expertenforum - Midijob Teilzeit PKV - Zuschuss v. AG Altersvollrentner (Regelaltersrente erreicht)

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  • 01
    Midijob Teilzeit PKV - Zuschuss v. AG Altersvollrentner (Regelaltersrente erreicht)

    Guten Tag,

    ein Altersrentner (Regelaltersgrenze erreicht) übt bei uns eine Teilzeitbeschäftigung aus (Midijob). Er ist privat krankenversichert.


    Wie ist der SV-Schlüssel für diesen Mitarbeiter? Ich habe ihn mit 0-3-2-0 geschlüsselt. Ist das korrekt?

    Danke und VG Sou

     

  • 02
    RE: Midijob Teilzeit PKV - Zuschuss v. AG Altersvollrentner (Regelaltersrente erreicht)

    Guten Tag,
     
    bei Arbeitnehmern, die eine Altersvollrente beziehen und die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht haben, lautet der Beitragsgruppenschlüssel grundsätzlich „3321“ (Personengruppenschlüssel „119“).
    Da in ihrem Sachverhalt der Altersrentner privat krankenversichert ist und wir davon ausgehen, dass er nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt, stimmen wir Ihnen zu, dass die Beitragsgruppe „0320“ lauten.
     
    Nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Sofern Arbeitnehmer eine Altersrvollrente beziehen, ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2024: 7,0%).
     
    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Darüber hinaus besteht für diese Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
     
    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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