Expertenforum - Midijob / Arbeitszeitänderung unterjährig

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  • 01
    Midijob / Arbeitszeitänderung unterjährig

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter war zum 01.01.2024 über der Midijobgrenze (3.300€) 1,1,1,1


    Ab 01.05.2024 liegt das Gehalt aufgrund einer AZ-Änderung 1.600€ innerhalb der Midijob Grenze. Mitteilung aufgrund einer befristeteten Vertragsanpassung bis 31.12.2024. Vertragsabschluss 24.04.2024


    Frage: Dürfen wir ab dem 01.05.2024 die Midijob Berechnung anwenden? Unseres Erachtens ja


    Zusatz:


    Ab dem 01.01.2025 erhöht sich das Arbeitsentgelt auf 3.500€ mtl. wg. (s.o.)


    Vielen Dank f. eine Rückmeldung


     

  • 02
    RE: Midijob / Arbeitszeitänderung unterjährig

    Hallo Lohnexperten123,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (zwischen 538,01 und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. 
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.05.2024 bis 30.04.2025 angesehen.
     
    Da nach Ihrer Schilderung zu Beginn des Jahres 2024 das monatliche Bruttoentgelt oberhalb des Übergangsbereichs lag, waren für die Beitragsberechnung die Regelungen des Übergangsbereichs zunächst nicht zu berücksichtigen.
     
    Zum Zeitpunkt der „dauerhaften“ Reduzierung der Arbeitszeit und der damit verbundenen Minderung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts auf einen Betrag unter 2.000,00 € waren seit Mai 2024 die Regelungen des Übergangsbereich ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen.
     
    Mit der beabsichtigten Erhöhung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts auf einen Betrag über 2.000,00 € sind ab dem 01.01.2025 die Regelungen des Übergangsbereichs nicht mehr anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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