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  • 01
    MidiJob Abrechnung

    Der Mitarbeiter scheidet am 31.01.26 aus und übersteigt die MidiJob Grenze nicht, liegt unter 2.000 Euro. Im Jahr 2025 hat der Mitarbeiter jedoch aufgrund der Jahressonderzahlung die Grenze überschritten, die MidiJob Abrechnung wurde für das ganze Jahr nicht angewandt. Wie sieht es im Jahr 2026 aus, durch das Ausschieden Ende Januar 2026 steht dem MA keine Sonderzahlung zu, das Gehalt liegt unter 2.000 Euro.

  • 02
    RE: MidiJob Abrechnung

    Hallo T.B.,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 603,01 € (2025: 556,01 €) und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts der Höhe nach zu berücksichtigen.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Aufgrund Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung aufgrund der genannten Kriterien von Beginn an nicht im Übergangsbereich zu beurteilen war. Die Tatsache, dass das Arbeitsentgelt im Januar 2026 die obere Grenze des Übergangsbereichs unterschritten hat, nimmt keinen Einfluss auf Ihre Beurteilung ab Beginn der Beschäftigung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zum Ende der Beschäftigung (hier: 31.01.2026) nach den allgemeinen Regelungen zu verbeitragen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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