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  • 01
    Midijob

    Hallo AOK,

    Wir haben in unserem Unternehmen eine bereits feststehende Tariferhöhung im August 2026. Prüfen ich vorausschauend das voraussichtliche Entgelt jetzt zu Beginn des Jahres oder erst dann wenn die Tariferhöhung feststeht. Das Entgelt liegt über dem Mindestlohn. Ich muss noch dazu sagen das diese Tariferhöhung schon in 2025 feststand. Würde bedeuten das ich zum Stichpunkt prüfe 01.01.2026.

    Schlüssele ich ab 01.01.2026 ohne midijob oder erst ab 01.08.2026?


    Vielen Dank


     

  • 02
    RE: Midijob

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bzw. bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die hieraus insgesamt erzielten Arbeitsentgelte regelmäßig im Übergangsbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegen.  
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt. Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts (z. B. eine Entgelterhöhung aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht (vgl. Urteil des BSG vom 07.12.1989 - 12 RK 19/87 -, USK 89115).
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt ist die feststehende Tariferhöhung erst ab August 2026 zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt ist das regelmäßige Arbeitsentgelt neu zu berechnen und die erneute versicherungsrechtliche Prüfung des Übergangsbereiches durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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