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  • 01
    Midijob

    Eine Mitarbeiterin erhält von Januar bis September 2026 2.800,00 EUR Gehalt. Von Oktober bis November 2026 1450,00 EUR Gehalt. Ab 01.12.2026 geht sie in Rente. Kann ich sie für die Monate Oktober bis November als Minijob anmelden?

  • 02
    RE: Midijob

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne 2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an dem Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
    Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Aus Ihrem Sachverhalt geht leider nicht eindeutig hervor, ob seit November eine dauerhafte Reduzierung des Arbeitsentgeltes, z.B. durch Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Renteneintritt vorlag, oder die geringere Entgelthöhe lediglich auf Schwankungen im Arbeitsentgelt zurückzuführen ist.

    Wurde das Gehalt dauerhaft für Oktober und November reduziert ist eine neue Bewertung erforderlich und der Übergangsbereich ist anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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