Wir sind ein mittelständiges Unternehmen mit angeschlossener Direktvermarktung. In diesem Bereich sind Verkäuferinnen in Teilzeit beschäftigt. Diese verdienen je nach angefallenen Arbeitsstunden incl. Weihnachtsgeld 1900 bis 2100 €/Monat Brutto. Die Arbeitsstunden sind abhängig vom Kundenstrom und damit verbundenen Arbeitsanfall und lassen sich im Voraus nicht einschätzen. Sie diese Verkäuferinnen im Übergangsbereich abzurechnen oder nicht?
Expertenforum - Midijob

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Midijob
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RE: Midijob
Hallo Tante,
bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 520,01 und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften
Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen
betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des
Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine
Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu
eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden. Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.01.2023 bis 31.12.2023) angesehen.
Sofern in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt bei der Beurteilung das monatliche Bruttoentgelt der Mitarbeiterinnen oberhalb des Übergangsbereichs liegt, wäre eine Beitragsberechnung nach den Regelungen des Übergangsbereichs für das Jahr 2023 nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
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