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  • 01
    Merfachbeschäftigung eines privatversicherten Arbeinehmers

    Bei uns soll ein neuer Mitarbeiter eingestellt werden.

    Er soll ein Monatsentgelt von ca. 3000,00 EUR in unserer Firma verdienen. Der Arbeitnehmer hat uns mitgeteilt, dass privat krankenversichert ist und er bereits eine Hauptbeschäftigung hat in der er über der Beitragsbemessungsgrenze verdient.


    Wie verhält es sich mit den Sozialversicherungsbeiträgen der Nebenbeschäftigung in unserer Firma? Müssen hier die Arbeitgeber anteilig KV und PV sowie den Zuschuss zur AV und RV abführen? Wovon hängt das ab?


    Welche Unterlagen sollte ich diesbezüglich zur Personalakte nehmen?


    Bereits jetzt vielen Dank für Ihre Antwort!

  • 02
    RE: Merfachbeschäftigung eines privatversicherten Arbeinehmers

    Hallo Lohnabrechner 123,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation, in welcher der Mitarbeiter in seiner ersten Beschäftigung bereits ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze erhält und somit Krankenversicherungsfreiheit vorliegt, besteht auch in der bei Ihnen ausgeübten (grundsätzlich krankenversicherungspflichtigen) Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit.
     
    Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, werden diese Entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gemindert, dass sie in der Summe die maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen zu reduzieren.
     
    Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet demnach:
     
    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis (ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze), multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze (z. B. Rentenversicherung) geteilt durch Gesamtsumme der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Analog ist bei Ermittlung des Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vorzugehen.
     
    Weitere Informationen mit Rechenbeispielen hierzu können Sie den „Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014 entnehmen.
     
    Bezüglich der relevanten Angaben, zur Dokumentation in den Entgeltabrechnungsunterlagen zu hinterlegen sind, zählen alle Belege, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen richtig beurteilen zu können.

    § 28o Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet den jeweils betroffenen Mitarbeiter in einem solchen Fall ausdrücklich zur Mithilfe.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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