Expertenforum - Meldungen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Meldungen zur Sozialversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren, ein AN aus einem Drittstaat hat beim AG einen Arbeitsvertrag ab 1.7.2024; gültige Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis vom 19.07.2024. Das Arbeitsverhältnis ruht in der Zeit vom 01.07. bis 18.07.2024. Hinterlege ich im Lohnprogramm für den Zeitraum 01.-18.07.2024 "Berufliches Tätigkeitsverbot" oder "Vorsorgliche Einstellung der beruflichen Tätigkeit".

    Vielen Dank! Kluge


     

  • 02
    RE: Meldungen zur Sozialversicherung

    Hallo Kluge,
     
    die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses und der Zahlung von Arbeitsentgelt. Da nach Ihrer Schilderung keine „Arbeitsleistung“ erbracht wurde, die eine Zahlung von Arbeitsentgelt zur Folge hat, liegt demzufolge kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.07.2024 vor.
     
    Nach unserem Verständnis kann ein Beschäftigungsverhältnis nach der von Ihnen beschriebenen Art nicht „ruhen“, auch wenn eine Fiktionsbescheinigung vorliegt. Mit dieser Bescheinigung wird lediglich das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts in einem Bundesgebiet nachgewiesen.
     
    Inwieweit der geschilderte Sachverhalt in Ihrem Lohnprogramm eingepflegt werden kann, sollte mit Ihrem Softwarehersteller besprochen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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