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  • 01
    Meldungen im SV-freien Zeitraum

    Ein Mitarbeiter ist bis zum 31.12. fr. Versichert (9111) - ab dem 01.01. wird er pflichtig (1111) geht aber gleichzeitig auch vom 01.01 - 31.01. in Elternzeit - also keine SV-Tage und keine laufender Entgelt im Januar. Wann muss der Beitragsgruppenwechsel (01.01. od. 01.02.) gemeldet werden und muss zum 01.01. mit Grund 17 die Elternzeit gemeldet werden?

  • 02
    RE: Meldungen im SV-freien Zeitraum

    Guten Tag,
     
    die Elternzeit beendet zwar grundsätzlich die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB  V, führt jedoch nicht automatisch zum Eintritt der Krankenversicherungspflicht, da es hier an der Entgeltlichkeit fehlt.
    Unbeachtet dessen tritt Krankenversicherungspflicht aufgrund anderer Tatbestände sofort ein.
     
    Wir gehen davon aus, dass die Versicherungspflicht zum 01.01.2025 aufgrund der Erhöhung der JAE-Grenze oder einer Gehaltsreduzierung eintritt. Insoweit unterbricht die Elternzeit das nunmehr krankenversicherungspflichtige
    Beschäftigungsverhältnis.
     
    Daher wäre in Ihrem Fall nach unserem Verständnis eine Ummeldung anlässlich des Beitragsgruppenwechsels zum 01.01.2025 vorzunehmen. Mit Beginn der Elternzeit ist eine Elternzeitmeldung mit Grund 17 zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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