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  • 01
    Meldungen für Privat Versicherte ab 01.01.2026

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben durch unseren IT-Dienstleister (Abrechnungsprogramm) erfahren, dass ab dem 01.01.2026 nur die Vorsorgeaufwendungen im Rahmen einer privaten KV und PV automatisch übermittelt werden sollen.


    In einer Sozialversicherungsschulung wurde uns allerdings mitgeteilt, dass zusätzlich auch die Beträge zur privaten KV und PV (zur Ermittlung des AG-Zuschuss) übermittelt werden sollen.


    Wer hat Recht? Können Sie mir bitte mitteilen, wo ich das Nachlesen kann?

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Meldungen für Privat Versicherte ab 01.01.2026

    Hallo Karl,
     
    nach den uns bislang vorliegenden Informationen wird ab 01.01.2026 der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern gestartet. Im Rahmen dessen wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt. Die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch werden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch Erlass der Finanzverwaltung geregelt. 
     
    Hierbei werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zukünftig elektronisch von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Das BZSt stellt diese Daten den Arbeitgebern im Rahmen des ELStAM-Verfahrens zur Verfügung. Damit entfällt die Notwendigkeit für Arbeitnehmende, Papierbescheinigungen über ihre Versicherungsbeiträge vorzulegen.
     
    Die reine Ermittlung des korrekten Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach vordergründig zu berücksichtigenden arbeitsrechtlichen Kriterien ist wie bisher durch den Arbeitgeber durchzuführen.
     
    Zur Umsetzung des neuen Verfahrens und zur Berücksichtigung der tatsächlichen PKV-Beiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 werden zwei neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt, nämlich die Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, wenn für diese Beiträge die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen sowie die Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses – bei der Berechnung der sog. Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind.
     
    Nach dem Start des Verfahrens wird es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren (2026 und 2027) nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber in Fällen, in denen PKV-Beiträge aus technischen Gründen nicht bzw. nur fehlerhaft als Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, eine vom Versicherungsunternehmen in Papierform für das Kalenderjahr ausgestellte Ersatzbescheinigung über die Höhe der zu berücksichtigenden Beiträge zugrunde legt (sog. Ersatzverfahren).
     
    Weitere Informationen zum Thema können Sie u.a. dem Schreiben vom Bundesministerium (BMF) der Finanzen vom 03.06.2025 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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