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  • 01
    Meldungen

    Guten Tag,

    ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir mitteilen könnten, wie sich der nachstehende Fall "meldetechnisch" bzw. "Lohnabrechnungstechnisch" abläuft:

    Ein Arbeitnehmer bezieht schon länger Krankengeld. Die letzte AU ist ausgestellt worden bis zum 19.01.2026. Wir haben heute die Mitteilung erhalten, dass der Arbeitnehmer vom 02.01.2026 bis zum 22.01.2026 im Krankenhaus gewesen ist und für die Zeit vom 23.01. bis 13.02.2026 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten hat (Erstbescheinigung). So einen Fall hatten wir noch nicht. Vielen Dank für Ihre Hilfe. Herzliche Grüße Tom

  • 02
    RE: Meldungen

    Hallo Tom,
     
    da Ihre Fragestellung zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder der Weitergewährung von Krankengeld bei weiterer bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit nach einem Krankenhausaufenthalt zum einen vordergründig das Arbeitsrecht betrifft und zum anderen die uns zur konkreten Beantwortung notwendigen Unterlagen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Diagnosen, Arztberichte etc.) nicht zur Verfügung stehen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme zu Ihrem Sachverhalt abgeben können.
     
    Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) besteht bei durchgehend vorliegender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
     
    Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers, die auf derselben Krankheitsursache  beruhen, sind zusammenzurechnen.
     
    Ein neuer, wiederum 6 Wochen umfassender Anspruch auf Entgeltfortzahlung würde nur dann vorliegen, sofern zwei voneinander völlig unabhängige (in ihrer Ursache und zeitlichen Abfolge getrennte) Arbeitsunfähigkeitsfälle bestehen.
     
    Letztlich kann die Frage, ob der Arbeitgeber nach dem Ende des stationären Aufenthalts  Entgeltfortzahlung zu leisten hat oder der Mitarbeiter weiterhin Krankengeld erhält nur mit der zuständigen Krankenkasse anhand der dort vorliegenden Unterlagen verbindlich geklärt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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