Sehr geehrtes Expertenteam, zu folgendem Sachverhalt benötige ich einmal Ihre Beurteilung. Die Arbeitnehmerin bezog bis 13.12.2024 Krankengeld durch die AOK. Bei uns im System wurde sie ohne LFZ vom 17.08.2024 bis 15.01.2025 verschlüsselt und deshalb eine Meldung mit Grund 51 bis 17.08.24 erstellt. Aus dem Unternehmen ist die Beschäftigte zum 15.01.2025 ausgeschieden und somit wurde eine Meldung (30) Entgelt 0 vom 01.01.2025 bis 15.01.2025 erstellt. Jetzt fragt die Kase noch nach einer Meldung vom 14.12.2024 - 31.12.2024. Ist eine solche Meldung (unter 4 Wochen) mit Entgelt 0 korrekt und duch uns zu erstellen ? Wie verhält es sich mit der bereits übermittelten Meldung vom 01.01.2025 bis 15.01.2025 mit Entgelt 0? Muss da noch etwas geändert werden? Vielen Dank für eine Rückmeldung mit den korrekten Meldungen und Meldezeiträumen.

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Meldungen
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RE: Meldungen
Hallo Herr Schneider,
eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist. Dieser Zeitmonat stellt SV-Tage dar, die dann ggf. bei der beitragsrechtlichen Beurteilung einer noch zu zahlenden Sonderzahlung (z. B. einer Urlaubsabgeltung) zu berücksichtigen wären.
In dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt verläuft die sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ergebende Monatsfrist vom 14.12.2024 bis zum 13.01.2025. Da bei der Meldung mit dem Grund der Abgabe „34“ unterschiedliche Kalenderjahre nicht hinterlegt werden können, wäre nach unserem Verständnis eine Abmeldung mit dem Zeitraum 01.01. bis 13.01.2025 (Grund der Abgabe „34“) zu übermitteln.
Das arbeitsrechtliche Ende zum 15.01.2025 hat hierbei keine Auswirkungen auf das Meldewesen in der Sozialversicherung.
Der Zeitraum vom 14.12. bis 31.12.2024 kann nach unserem Kenntnisstand nach den Regelungen der DEÜV nicht sachgerecht gemeldet werden. Um zukünftige Rückfragen zu vermeiden, sollte mit der zuständigen AOK vor Ort geklärt werden, wie diese „Meldelücke“ abgebildet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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