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  • 01
    Meldung und AN Beiträge bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit

    Liebes Experten-Team, ein Mitarbeiter hat wie folgt Elternzeit beantragt: 28.04.2025 – 27.05.2025 (ohne Tätigkeit) und dann wieder ab dem 28.06.2025 bis zum 27.07.2026. Mit dem Beginn des 28.06.2025 arbeitet er aber in Teilzeit (19,25 h / Woche).

    Hierzu hätte ich folgende Fragen:

    1. Wie melde ich diesen Tatbestand der KK richtig?

    2. Wie erkläre ich dem Mitarbeiter verständlich, der weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, dass nun sein Anteil zur Krankenversicherung höher ist, als der des AG. Sprich woraus resultiert dieser Zustand.


    Vielen Dank für Ihre Zeit und Rückmeldung zu diesem Thema.


    Beste Grüße

     

  • 02
    RE: Meldung und AN Beiträge bei Teilzeitarbeit in der Elternzeit

    Guten Tag,
     
    bei unseren Ausführungen unterstellen wir, dass für Ihren Mitarbeiter Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegt und er daher
    freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
     
    Bei einer Unterbrechung der Beschäftigung durch Elternzeit endet unabhängig von der Dauer grundsätzlich auch die Versicherungsfreiheit. Krankenversicherungspflicht tritt im Anschluss
    aber nur dann ein, wenn die Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht in Form einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, z. B. im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, vorliegen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall arbeitet Ihr Mitarbeiter ab Beginn der zweiten Elternzeit (28.06.2025) in Teilzeit. Wir gehen davon aus, dass das Arbeitsentgelt damit die Jahresarbeitsentgeltgrenze
    unterschreitet und damit Krankenversicherungspflicht eintritt. Hier ist daher eine entsprechende Abmeldung mit der bisherigen Beitragsgruppe und eine Anmeldung mit Beitragsgruppe 1111 zu erstellen.
     
    Für die erste Unterbrechung durch Elternzeit verbleibt es bei der bisherigen Meldung.
     
    Für die Zeit vom 28.04.2025 bis 27.05.2025 muss eine Elternzeitmeldung an die zuständige Krankenkasse des freiwilligen Mitgliedes erfolgen. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern erfolgt die Elternzeitmeldung
    nur bei Elternzeit für mindestens einen vollen Kalendermonat. Insoweit ist für die zweite Elternzeit keine gesonderte Meldung Elternzeit abzugeben.
     
    Zu Ihrer Frage 2 ist hier nur die Zeit vom 28.04.2025 bis 27.05.2025 relevant. Die zweite Elternzeit fällt in eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit mit Arbeitsentgelt, aus dem dann auch lediglich die Beiträge berechnet
    werden.  Da es sich bei der ersten Elternzeit um zwei Abrechnungsmonate mit Teilentgelten handelt, berechnet sich der Beitragszuschuss des Arbeitgebers aus dem tatsächlichen Teilarbeitsentgelt. Bei zunächst unverändertem Kranken- und
    Pflegeversicherungsbeitrag erhöht sich dadurch der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil.
     
    Durch die Elternzeitmeldung prüft die Krankenkasse die entsprechende Beitragshöhe für die Elternzeit und setzt diese gegebenenfalls abweichend von dem bisherigen Beitrag fest. Insoweit ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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