Guten Tag,
die Mitarbeiterin hat grds. Mutterschaftsgeldanspruch ab 15.06.2025. Nun bezieht sie aber mangels Antrag kein Mutterschaftsgeld. So wie ich das verstehe ist aber der Bezug der Leistung Voraussetzung für den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 SGB IV. Muss nun also eine Abmeldung mit Grund "34" zum 15.07.2025 erfolgen? Vielen Dank und
MfG