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  • 01
    Meldung bei fehlendem Mutterschaftsgeldbezug

    Guten Tag,

    die Mitarbeiterin hat grds. Mutterschaftsgeldanspruch ab 15.06.2025. Nun bezieht sie aber mangels Antrag kein Mutterschaftsgeld. So wie ich das verstehe ist aber der Bezug der Leistung Voraussetzung für den Fortbestand der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 SGB IV. Muss nun also eine Abmeldung mit Grund "34" zum 15.07.2025 erfolgen? Vielen Dank und

    MfG

  • 02
    RE: Meldung bei fehlendem Mutterschaftsgeldbezug

    Hallo W.T.,
     
    da die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten bleibt, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, ist in einem solchen Fall keine Abmeldung zu erstellen. Vielmehr ist hier von Bedeutung, ob die Mitarbeiterin direkt nach der Mutterschutzfrist wieder arbeitet oder beim Arbeitgeber Elternzeit beantragt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Meldung bei fehlendem Mutterschaftsgeldbezug

    Hallo,

    vielen Dank. Leider erschließt sich mir hier der Zusammenhang noch nicht. Bei dem einem handelt es sich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 SGB IV) und bei dem anderem um den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch außerhalb einer Beschäftigung (z.B. kann ja die Beschäftigung enden, aber aufgrund des Bezuges von Krankengeld bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V bestehen). Gibt es hierzu ein Besprechungsergebnis oder Urteil? Entschuldigen Sie bitte die blöde Fragerei und vielen dank für die Mühe

  • 04
    RE: Meldung bei fehlendem Mutterschaftsgeldbezug

    Hallo W.T.,
     
    aufgrund des aktuellen Anfragevolumens bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Sachverhaltsanfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Meldung bei fehlendem Mutterschaftsgeldbezug

    Hallo W.T.,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihr Verständnis.
     
    Aufgrund Ihrer Ausführungen haben wir uns noch einmal intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt. Wie Sie bereits korrekt festgestellt haben, finden die Regelungen des § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV nur dann Anwendung, sofern das Mutterschaftsgeld nach erfolgter Beantragung tatsächlich bezogen wird. Demzufolge „müsste“ bei wortgetreuer Anwendung dieser Vorschrift im Umkehrschluss - also bei Nichtbeantragung - nach Ablauf eines Zeitmonats (hier: zum 15.07.2025) eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ durch den Arbeitgeber übermittelt werden. Die Mitgliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse würde dann nach den Regelungen des § 192 SGB V weiterbestehen bleiben.
     
    Allerdings widerspricht diese Vorgehensweise nach unserem Verständnis dem besonderen Schutz der schwangeren Mitarbeiterin.
     
    Die weitere Vorgehensweise hierzu lässt sich nach unserem Kenntnisstand weder mit einer entsprechenden Rechtsgrundlage, einem Besprechungsergebnis oder einem Gerichtsurteil untermauern.
     
    Daher empfehlen ihnen zur Klärung der Sachlage, die zuständige Krankenkasse der Mitarbeiterin zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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