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  • 01
    Meldezeiträume nach 57er-Meldung bei Rentenbeginn

    Zum 1.9. geht ein Mitarbeiter (GKV, Festgehalt) in die Regelaltersrente, wird aber bei sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.

    Meine Frage dazu: wie werden die Meldezeiträume korrekt erfaßt? Nach dem, was ich mir angelesen habe, dürfen sich Meldezeiträume nicht „wiederholen“.


    Die 57er-Meldung ist erfolgt, das System hat aber nur den Zeitraum 1.1.-31.7. angenommen und nicht – wie ich gehofft hatte - bis 31.8.


    Deshalb vermute ich, daß ich in der „Abmeldung“ zu Ende August (Meldegrund 32, BGR 1111, PGR 101) nur den Meldezeitraum August mit dem einzelnen Monatsgehalt erfassen darf.


    Die „Neu“anmeldung ab 1.9. lautet dann wie folgt: Meldegrund 12, BGR 3121, PGR 120, die Jahresmeldung Ende Dezember erfaßt Zeitraum und Gehalt von Oktober bis Dezember.


    Sind meine Überlegungen korrekt?


    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und beste Grüße,

    Anja

     

  • 02
    RE: Meldezeiträume nach 57er-Meldung bei Rentenbeginn

    Guten Tag,
     
    auf Verlangen des Rentenantragstellers muss der Arbeitgeber eine gesonderte Meldung (Grund 57) über die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume abgeben. Die Anforderung der gesonderten Meldung erfolgt elektronisch durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
     
    Steht ein Arbeitnehmer kurz vor der Rente, berechnet die Deutsche Rentenversicherung Bund die künftige Rente auf der Grundlage des letzten Einkommens. Anhand der mit der Sondermeldung „57“ gemeldeten Werte rechnet die Rentenversicherung das voraussichtliche Einkommen bis zum Renteneintritt hoch. Aus dieser Summe ermittelt sie die Höhe der Rentenzahlung. Die gesonderte Meldung mit dem Meldegrund 57 gewährleistet somit einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Rentenbezug.
     
    Mit der gesonderten Meldung“ 57“ können nur Entgelte gemeldet werden, die noch nicht im Rahmen einer früheren Meldung übermittelt wurden. Sie wirkt ähnlich wie eine Jahresmeldung, jedoch für einen verkürzten Zeitraum, der von der DRV vorgegeben wird.
    Die Sondermeldung 57 kann frühestens drei Monate vor Renteneintritt, also mit der viertletzten Entgeltabrechnung, abgegeben werden.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass der Zeitraum 01.01.-31.08.2025 richtig wäre, unterstellt, dass die letzte abgegebene Meldung die Jahresmeldung für 2024 war.
     
    Wir vermuten, dass Sie die 57er-Meldung zu früh erstellt haben und empfehlen Ihnen, Kontakt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger / der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen damit die Meldungskorrektur vorgenommen werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Meldezeiträume nach 57er-Meldung bei Rentenbeginn

    Urlaubsbedingt habe ich die 57er-Meldung erst letzte Woche, also am 16.6. abgesetzt, nachdem die DRV schon am 15.5. dazu aufgefordert hatte. Ein Erinnerungsschreiben der DRV lag ebenso mittlerweile vor. Zu früh kann ich also definitiv nicht drangewesen sein.


    Ich habe die Meldung mit dem SV-Meldeportal vorgenommen, und wurde dort beim Versuch, den 31.8. als "Enddatum" einzugeben, darauf hingewiesen, daß das System nur Werte bis max. 1 Monat in die Zukunft annimmt (hier also bis 31.7.).

    Da einerseits die DRV schon die Daten "angemahnt" hatte, andererseits das SV-Meldeportal die Daten nicht für einen "hinreichend langen" Zeitraum in die Zukunft akzeptiert, muß das doch so gewollt sein und seinen Grund haben.

    Und dieser Grund kann doch nicht sein, daß ein AG für jeden zukünftigen Rentner (denn darauf liefe ja hinaus - DRV fordert an, System keine Daten über den notwendigen Zeitraum) persönlich mit der KV kommunizieren und für eine Meldungskorrektur sorgen muß.

    Ich bin ein bißchen ratlos....

     

  • 04
    RE: Meldezeiträume nach 57er-Meldung bei Rentenbeginn

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir möchten uns für die Irritation entschuldigen und unsere erste Antwort wie folgt korrigieren:
     
    Die Sondermeldung umfasst in der Regel die beitragspflichtigen Einnahmen seit der letzten Jahresmeldung bis zum viertletzten Kalendermonat vor Rentenbeginn und sollte rechtzeitig vor Rentenbeginn erfolgen, frühestens jedoch drei Monate vor Rentenbeginn.
    Die Meldung wurde also nicht zu früh von Ihnen abgegeben. Auch ist der Zeitraum vom 01.01. bis 31.08. nicht korrekt. Der Arbeitgeber meldet einen Zeitraum, der grundsätzlich nicht früher enden darf, als mit dem letzten Tag des vierten Kalendermonats vor Rentenbeginn. Die voraussichtlichen weiteren Entgelte für die Kalendermonate bis zum Rentenbeginn werden nicht vom Arbeitgeber vorausberechnet, diese ermittelt der Rentenversicherungsträger aus den für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen.
     
    Die Abmeldung zu Ende August umfasst nur den Zeitraum, der noch nicht gemeldet wurde. Arbeitsentgelte, die mit einer Gesonderten Meldung bereits übermittelt wurden, werden damit nicht erneut gemeldet. Die Jahresmeldung für 2025 umfasst den Zeitraum und das Entgelt ab Anmeldung (Anfang September) bis 31.12.2025.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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