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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Meisterschule

    Ich muss einen neuen Mitarbeiter anlegen, der zur Zeit die Meisterschule besucht. Er hat eine Bescheinigung dieser Meisterschule in der folgendes steht: "Zum Erreichen der Gesamtqualifikation ist die selbständige Durchführung eines Projekts in einem Unternehmen erforderlich. "

    Ist dieser Mitarbeiter einem Studenten an einer Hochschule gleichzustellen, der ein Pflichtpraktikum absolviert und somit sozialversicherungsfrei anzumelden ist?

  • 02
    RE: Meisterschule

    Hallo Kiefhaber,
     
    Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen sind grundsätzlich den ordentlichen Studierenden an einer Hochschule oder Fachhochschule gleichzustellen.
    Solche Schulen sind neben den staatlich anerkannten Fachschulen auch andere Bildungseinrichtungen, die berufliche Bildungsgänge mit einem berufsqualifizierenden Abschluss anbieten, zum Beispiel Techniker- und Meisterschulen.
     
    Demzufolge kann das während der Meisterschule vorgeschriebene (Zwischen-)Praktikum grundsätzlich sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Sofern ein „Entgelt“ gezahlt wird, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln (Beitragsgruppenschlüssel „0000“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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