Hallo,
mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wurde in § 3 Abs. 2 MuSchG eingefügt, dass S. 2 nicht bei einer Totgeburt gilt. S. 2 spricht von der Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und behindertem Kind.
Laut Kommentarmeinungen, ist bei einer Mehrlingsgeburt unabhängig vom Gesundheitszustand der Kinder die Schutzfrist auf 12 Wochen zu verlängern.
Besagt dann der neu eingefügte Satz, dass die Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen nur im Falle einer Früh-und Totgeburt bzw. Totgeburt eines behinderten Kindes nicht gilt?
Und beträgt die Schutzfrist dann in allen Konstellationen einer Mehrlingsgeburt 12 Wochen?
Folgende Konstellationen (auf Zwillinge bezogen) sind denkbar:
1 Zwilling lebend + 1 Zwilling tot geboren
beide Zwillinge tot geboren
Zwillinge zu früh geboren = Frühgeburt
Zwillinge zu früh tot geboren
Besten Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße
V.Schießl