Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Mehrlings-Totgeburt

    Hallo,


    mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wurde in § 3 Abs. 2 MuSchG eingefügt, dass S. 2 nicht bei einer Totgeburt gilt. S. 2 spricht von der Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt und behindertem Kind.


    Laut Kommentarmeinungen, ist bei einer Mehrlingsgeburt unabhängig vom Gesundheitszustand der Kinder die Schutzfrist auf 12 Wochen zu verlängern.


    Besagt dann der neu eingefügte Satz, dass die Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen nur im Falle einer Früh-und Totgeburt bzw. Totgeburt eines behinderten Kindes nicht gilt?

    Und beträgt die Schutzfrist dann in allen Konstellationen einer Mehrlingsgeburt 12 Wochen?


    Folgende Konstellationen (auf Zwillinge bezogen) sind denkbar:

    1 Zwilling lebend + 1 Zwilling tot geboren

    beide Zwillinge tot geboren

    Zwillinge zu früh geboren = Frühgeburt

    Zwillinge zu früh tot geboren


    Besten Dank für Ihre Hilfe und viele Grüße

    V.Schießl

  • 02
    RE: Mehrlings-Totgeburt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Eine Mehrlingsgeburt im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist dann anzunehmen, wenn bei einem Geburtsakt mehr als ein Kind geboren wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kinder tot oder lebend zur Welt kommen. Eine Verlängerung der Schutzfristen ist in den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MuSchG geregelten Konstellationen vorgesehen, also bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Geburt eines behinderten Kindes. Für die Verlängerung der Schutzfristen muss dabei jeweils nur ein Tatbestand erfüllt sein, also Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt oder Geburt eines behinderten Kindes.


    Die Verlängerung der Schutzfristen auf 12 Wochen ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 im Falle einer Totgeburt ausgeschlossen. In den von Ihnen gebildeten Konstellationen gilt daher in Bezug auf die Verlängerung der Mutterschutzfristen auf 12 Wochen Folgendes:


    Bei einer Zwillingsgeburt, bei der ein Zwilling lebend und ein Zwilling tot geboren wird, liegt eine Mehrlingsgeburt mit einer entsprechenden Verlängerung der Mutterschutzfrist vor. Satz 3 greift nicht ein, weil nicht beide Zwillinge tot geboren sind.


    Werden beide Zwillinge tot geboren, greift § 3 Abs. 2 Satz 3 ein; es handelt sich also um eine Totgeburt. Die Verlängerung der Schutzfrist ist nicht anzuwenden. Werden beide Zwillinge zu früh geboren, greift die Verlängerung der Schutzfrist ein.


    Werden beide Zwillinge zu früh tot geboren, liegt wiederum eine Totgeburt im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 vor, die zum Ausschluss der verlängerten Schutzfrist führt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.