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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung/Elternzeit/freiwillige Krankenversicherung

    Hallo liebe Experten,

    wir haben folgenden Fall: ein Mitarbeiter hat noch eine weitere Beschäftigung. Da sein Verdienst in Summe die JAEG in der Vergangenheit überschritten hatte ist er bisher freiwillig gesetzlich versichert (SV-Schlüssel 9111). Zum Januar 2025 ist der Mitarbeiter in der weiteren Beschäftigung in Elternzeit gegangen und hat dort nichts mehr verdient. Zeitgleich wurde der Arbeitsumfang im Rahmen einer TZwEZ bei uns stark verringert, so dass sein Verdienst seit Januar unter der JAEG liegt. Seit Mai ist er (zusätzlich zu seiner Tätigkeit bei uns) in der anderen Beschäftigung in geringem Umfang wieder tätig. Ab Herbst wird sein Verdienst wieder über der JAEG liegen, ebenso in 2026.

    Hätten wir ihn bereits zum Januar 2025 in die 1111 umschlüsseln müssen, da er unter die JAEG gefallen ist?

    Und wenn ja, dann kommt er frühestens zum 01.01.2027 wieder in die freiwillige Versicherung, korrekt?

    Oder bleibt er in der 9111, obwohl er unter die JAEG fällt?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung/Elternzeit/freiwillige Krankenversicherung

    Guten Tag,
     
    bei Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit endet unabhängig von der Dauer der Elternzeit die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Beginn der Elternzeit. Das Ende der Versicherungsfreiheit lässt allerdings nicht den Rückschluss zu, dass im Anschluss daran Versicherungspflicht eintritt. Der Eintritt von Versicherungspflicht für Arbeitnehmer verlangt die Beschäftigung gegen Entgelt; genau hieran fehlt es in diesen Sachverhalten.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall der Mehrfachbeschäftigung wird in einer Beschäftigung Elternzeit genommen. In der zweiten Beschäftigung wird die Arbeitszeit zum selben Zeitpunkt reduziert.
     
    Im Ergebnis wird damit die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, so dass ab Januar 2025 Krankenversicherungspflicht eintritt. Es ist zu diesem Zeitpunkt die Umschlüsselung in Beitragsgruppe 1111 notwendig.
     
    Sobald die Arbeitsentgelte aus einer bzw. aus beiden Beschäftigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet ist eine neue Beurteilung notwendig.
     
    Besteht zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Sofern also im Herbst 2025 das Arbeitsentgelt wieder die maßgebliche Grenze überschreitet, endet die Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2025, wenn auch die Grenze 2026 überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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