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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung und Firmenzahler

    Guten Tag,

    folgendes Problem liegt bei uns vor.

    Unser Arbeitnehmer ist freiwillig gesetzlich versichert. Wir (Arbeitgeber A) nehmen am Firmenzahlerverfahren teil. Beitragsgruppenschlüssel ist daher 9111. Der Arbeitnehmer nimmt nun eine weitere sv-pflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Es liegt somit ab diesem Zeitpunkt eine Mehrfachbeschäftigung vor. Arbeitgeber B verwendet den Beitragsgruppenschlüssel 0110. Ist Arbeitgeber A verpflichtet, den Beitragsgruppenschlüssel entsprechend umzustellen? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage würde das beruhen. Wie wird die Ermittlung des anteiligen AG-Zuschusses zur KV/PV sichergestellt?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung und Firmenzahler

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich zahlen Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an ihre Krankenkasse     (§ 250 Absatz 2 SGB V). Der freiwillig Versicherte ist hier der gesetzlich vorgesehene Beitragsschuldner.
     
    Vielfach werden jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, dass der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren die KV und PV-Beiträge vom Arbeitsentgelt einbehält und an die Krankenkasse abführt. Eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Durchführung des Firmenzahlverfahrens für freiwillige Mitglieder gibt es nicht. Insoweit kann bei Mehrfachbeschäftigten die Vereinbarung Firmenzahlverfahren nur einheitlich mit allen Arbeitgebern vereinbart werden.
     
    Daher wäre in Ihrem Fall das Selbstzahler-Verfahren vorrangig.
     
    Für Arbeitnehmer, die eine Mehrfachbeschäftigung ausüben und bei denen nicht auszuschließen ist oder bereits feststeht, dass hierdurch die Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten wird/werden, haben die betroffenen Arbeitgeber „auf Anforderung der zuständigen Einzugsstelle“ (Krankenkasse) im Rahmen des qualifizierten elektronischen Meldedialogs für einen von ihr zu benennenden Zeitraum Monatsmeldungen über das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet wurden, abzugeben. Die Monatsmeldung beinhaltet insoweit auch das Arbeitsentgelt, dass die Grundlage für die Beitragszuschusszahlung nach § 257 SGB V darstellt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigung und Firmenzahler

    Vielen Dank für die Rückmeldung.

    Für uns stellt sich allerdings noch die Fragen, wie der Beitragszuschuss zur freiwilligen KV ermittelt werden soll, wenn doch aufgrund vom Beitragsgruppenschlüssel 0 in der KV kein KV-pflichtiges Entgelt gemeldet wird.

    Kann eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters als sicheres relevantes Dokument zum Lohnkonto genommen werden, in dem bestätigt wird, dass der weitere Arbeitgeber keine Beitragszuschuss zur KV/PV leistet?

    Vielen Dank

  • 04
    RE: Mehrfachbeschäftigung und Firmenzahler

    Guten Tag,
     
    wie bereits in unserer vorhergehenden Antwort beschrieben, regelt der qualifizierte elektronische Meldedialog die Höhe des Arbeitsentgelts, welches die Bemessung der Beiträge und somit auch den AG-Zuschuss regelt.
    Bei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmern ist zu beachten, dass die Höhe des Zuschusses anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Entgelte unter den Arbeitgebern verteilt wird. Diese Verhältnisberechnung ist auf der Basis der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 EUR) durchzuführen. Grundlage bildet die von der Einzugsstelle zurück gemeldeten Beitragsgrundlagen.
     
    Alle beteiligten Arbeitgeber zahlen somit anteilig den Beitragszuschuss aus. Die ggf. notwendige nachträgliche Beitragskorrektur erfolgt, wenn die Entgeltmeldungen des Vorjahres vorliegen und die Rückmeldung der entsprechenden Entgelte durch die Einzugsstelle erfolgt ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Experetnteam

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