Guten Tag,
folgendes Problem liegt bei uns vor.
Unser Arbeitnehmer ist freiwillig gesetzlich versichert. Wir (Arbeitgeber A) nehmen am Firmenzahlerverfahren teil. Beitragsgruppenschlüssel ist daher 9111. Der Arbeitnehmer nimmt nun eine weitere sv-pflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Es liegt somit ab diesem Zeitpunkt eine Mehrfachbeschäftigung vor. Arbeitgeber B verwendet den Beitragsgruppenschlüssel 0110. Ist Arbeitgeber A verpflichtet, den Beitragsgruppenschlüssel entsprechend umzustellen? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage würde das beruhen. Wie wird die Ermittlung des anteiligen AG-Zuschusses zur KV/PV sichergestellt?
Vielen Dank