Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung / SV-pflichtige Beschäftigung und angestellten Verhältnis als Geschäftsführer

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung / SV-pflichtige Beschäftigung und angestellten Verhältnis als Geschäftsführer

    Guten Tag,


    wir beschäftigen einen SV-pflichtigen Mitarbeiter. Derzeit übt dieser noch eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit aus und erhält deshalb von uns keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beschäftigung wird zum 31.05.2025 beendet und übt dafür ab 01.06.2025 eine Tätigkeit als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis aus.

    Frage: Wird in diesem Fall die SV-pflichtige Beschäftigung mit der angestellten Beschäftigung als Geschäftsführer zusammengerechnet, sodass eine Beitragsumverteilung zu erfolgen hat? Müssen wir in diesem Fall ab 01.06.2025 wieder einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung / SV-pflichtige Beschäftigung und angestellten Verhältnis als Geschäftsführer

    Guten Tag,
     
    wenn beide Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig beurteilt wurden, sind die Arbeitsentgelte zu addieren und die Beiträge werden aufgeteilt.
     
    Das Verfahren zum sog. Qualifizierten Meldedialog hat sich zum 01.01.2015 dahingehend geändert, dass der Austausch zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern für Zeiträume ab 01.01.2015 grundsätzlich rückschauend nach Vorliegen der Entgeltmeldungen und ausschließlich auf Anforderung der Krankenkasse durchgeführt wird. Stellt die Krankenkasse nach Eingang der Entgeltmeldungen (z. B. einer Ab- oder Jahresmeldung) fest, dass das Gesamtentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fordert sie sog. Monatsmeldungen bei den beteiligten Arbeitgebern an. Die Angabe des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ in den Meldungen hat hingegen keine Auswirkung auf dieses Verfahren und ist zum 01.01.2021 weggefallen.

    Liegen die Monatsmeldungen von allen Arbeitgebern vollständig vor, erfolgt eine Rückmeldung über das Gesamtentgelt an den Arbeitgeber. Aufgrund dieser Krankenkassenmeldung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV festzustellen, hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu berechnen und ggf. die für die entsprechenden Zeiträume bereits gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachträglich zu korrigieren.

    Es wird jedoch für zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber bereits im Vorgriff im monatlichen Verfahren der Beitragsberechnung eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV vornimmt, vorausgesetzt der Arbeitnehmer teilt ihm das Arbeitsentgelt aus weiteren Beschäftigungen mit. Sollte die Krankenkasse in diesen Fällen dennoch GKV-Monatsmeldungen anfordern, hat der Arbeitgeber mithin sicherzustellen, dass das tatsächliche Arbeitsentgelt ohne die von ihm vorgenommene Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in die GKV-Monatsmeldung einfließt und ferner eine Korrektur der Beitragsaufteilung vorgenommen wird, wenn die Krankenkasse andere als die ursprünglich vom Arbeitgeber zur Beitragsberechnung herangezogenen Werte mitteilt. Dies gilt im Übrigen auch im Fall einer auf Antrag erfolgten Beitragserstattung.
     
    Nach Wegfall der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist eine Abmeldung der Beitragsgruppen 0110 und eine Anmeldung mit 1111 vorzunehmen.
     
    Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (§ 257 SGB V) haben Beschäftigte, die freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind oder aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit wurden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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