Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung mit pKV =>Verteilung des pKV-AG-Zuschuss bei Überschreiten der BBG KV/PV

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung mit pKV =>Verteilung des pKV-AG-Zuschuss bei Überschreiten der BBG KV/PV

    Ein MA ist privat krankenversichert und nimmt nun eine 2. Beschäftigung dazu auf (Mehrfachbeschäftigung).

    Sein aktueller hälftiger AG-Beitragszuschuss zur pKV beträgt 277,23 Euro.

    Die Beschäftigungen haben folgende Entgelte:

    Beschäftigung A: 6700 Euro

    Beschäftigung B: 1800 Euro

    Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigungen: 8500 Euro


    Frage wegen Verteilung des AG-Zuschusses zur privaten KV:

    - Ist es richtig, wenn die beiden Entgelte jeweils im Verhältnis zum Gesamtentgelt 8500 Euro gesetzt werden und diese Verhältnis dann einfach auf den AG-Zuschuss analog angewendet wird? Bei Beschäftigung B wären das dann 1800/8500 = 21,18 % von 277,23 Euro = 58,71 Euro anteiliger AG-Zuschuss zur pKV.

    oder:

    - Ist die BBG der KV/PV zu berücksichtigen, so dass bei Beschäftigung A aktuell nur 5.512,50 Euro angesetzt werden und bei Beschäftigung B die vollen 1800,00 so dass ein sv-pflichtiges Gesamtentgelt von 7.312,50 Euro angesetzt wird. Für Beschäftigung B würde das dann bedeuten 1800/7312,50 Euro * 277, 23 Euro = 24,62 % von 277,23 Euro = 68,24 Euro


    Vielen Dank für Ihre Antwort.



     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung mit pKV =>Verteilung des pKV-AG-Zuschuss bei Überschreiten der BBG KV/PV

    Hallo Audeel,
     
    eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den (dem Grunde nach) versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt.
     
    Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, werden diese Entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gemindert, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
     
    Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet demnach:

    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt (aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze) multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze (z.B. Krankenversicherung) geteilt durch Gesamtsumme der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Auch hinsichtlich der Beitragszuschüsse sind bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber zur anteiligen Aufteilung der Zuschüsse nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte verpflichtet.
     
    Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Regelung zur Begrenzung des Beitragszuschusses zu beachten, wonach der jeweilige Zuschuss (im Falle der Mehrfachbeschäftigung die jeweilige Summe der anteiligen Zuschusszahlungen der beteiligten Arbeitgeber), der nach vorstehenden Grundsätzen zu ermitteln ist, höchstens die Hälfte des Betrages ausmachen darf, den der Arbeitnehmer für seine Kranken- und Pflege-versicherung aufzuwenden hat. Sofern die Begrenzungsregelung zu Anwendung kommt, hat der jeweilige Arbeitgeber ausgehend von der Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat, das Verhältnis zu bilden, in dem das Gesamt-entgelt (zur Kranken- und Pflegeversicherung) zum Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung steht, und dieses Verhältnis für die Zuschussbegrenzung zu übernehmen.
     
    Entsprechendes gilt für die Begrenzung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung.
     
    Weitere Informationen mit Rechenbeispielen können Sie den „Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014 entnehmen.
     
    Da allerdings für die korrekte Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums hierzu nur keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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