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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung bei vorliegender privater Krankenversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe folgenden Fall:


    Mitarbeiter A ist bei der Arbeitgeber B und Arbeitgeber C angestellt.


    Bei B verdient er oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV circa 65% der gesamten Einkünfte, bei C verdient er unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der KV/PV circa 35% der gesamten Einkünfte.


    Die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils anteilig von Arbeitgeber B und Arbeitgeber C übernommen.


    Der Arbeitnehmer ist Mitglied einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.


    A teilte uns mit, dass mündlich vereinbart wurde, dass ausschließlich B den kompletten Beitrag zur PKV zahlt und C keinen Beitrag zahlt.


    B ist dazu grundsätzlich nicht verpflichtet hat aber zugestimmt.


    Kann B den seinen Pflichtanteil übersteigenden Betrag von 35% trotzdem steuer- und sozialversicherungsfrei an A zahlen? Oder muss der den Pflichtanteil übersteigende Betrag der Sozialversicherung und Steuer unterworfen werden?


    Vielen Dank für Ihre Antwort.

     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung bei vorliegender privater Krankenversicherung


    Hallo P. Neumann,
     
    eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist dann vorzunehmen, wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den (dem Grunde nach) versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Die Beitragsberechnung bzw. Aufteilung ist für jeden entsprechenden Monat vorzunehmen; eine kalenderjahresbezogene Betrachtung findet nicht statt.
     
    Um festzustellen, in welcher Höhe die Arbeitsentgelte der Beitragsbemessung jeweils zugrunde zu legen sind, werden diese Entgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so gemindert, dass sie in der Summe die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. In die Berechnung sind die Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern nur bis zu dem Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben bei der anteilmäßigen Aufteilung unberücksichtigt. In diesem Sinne sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis vor der Verhältnisrechnung auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.
     
    Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet demnach:
     
    Laufendes monatliches Arbeitsentgelt (aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze) multipliziert mit der Beitragsbemessungsgrenze (z.B. Krankenversicherung) geteilt durch Gesamtsumme der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Auch hinsichtlich der Beitragszuschüsse sind bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber zur anteiligen Aufteilung der Zuschüsse nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte verpflichtet.
     
    Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Regelung zur Begrenzung des Beitragszuschusses zu beachten, wonach der jeweilige Zuschuss (im Falle der Mehrfachbeschäftigung die jeweilige Summe der anteiligen Zuschusszahlungen der beteiligten Arbeitgeber), der nach vorstehenden Grundsätzen zu ermitteln ist, höchstens die Hälfte des Betrages ausmachen darf, den der Arbeitnehmer für seine Kranken- und Pflege-versicherung aufzuwenden hat. Sofern die Begrenzungsregelung zu Anwendung kommt, hat der jeweilige Arbeitgeber ausgehend von der Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat, das Verhältnis zu bilden, in dem das Gesamt-entgelt (zur Kranken- und Pflegeversicherung) zum Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung steht, und dieses Verhältnis für die Zuschussbegrenzung zu übernehmen.
     
    Entsprechendes gilt für die Begrenzung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung.
     
    Die oben aufgeführten Bestimmungen ergeben sich aus den „Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014.
     
    Anders angewandte Regelungen haben Auswirkungen auf die Beitragsfreiheit der von den Arbeitgebern auszuzahlenden Beitragszuschüsse und wären ggf. als geldwerter Vorteil der Beitragspflicht den jeweils maßgebenden Sozialversicherungszweigen zu unterwerfen.
     
    Da allerdings für die korrekte Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums keine weitere Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung Ihrer Anfrage empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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