Hallo, ich habe einen Arbeitnehmer mit einem sv-pflichtigen Arbeitsverhältnis und zwei geringfügigen Beschäftigungen. Wie muss das zweite Arbeitsverhältnis in der Sozialversicherung abgerechnet werden.

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01
Mehrfachbeschäftigung
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02
RE: Mehrfachbeschäftigung
Guten Tag,
werden neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, so dass für diese Beschäftigung weiterhin die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der nicht geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen.
In Ihrem Sachverhalt verbleibt es bei der zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Beurteilung als Minijob. Der zweite, für sich betrachtete, Minijob wird kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen in der Arbeitslosenversicherung generell versicherungsfrei bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
03
RE: Mehrfachbeschäftigung
Danke für die sehr schnelle Antwort
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