Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung

    Sehr geehrtes AOK-Team,

    unsere Raumpflegerin arbeitet wie folgt;

    - bei Arbeitgeber A als Hauptbeschäftigung (Gehalt ca. Euro 1600,00 brutto)

    - bei Arbeitgeber B als Minijob und

    - bei uns (Arbeitgeber C) ab Mai 2025 als Minijob (mit. 250,00 Euro)

    Unsere Frage:

    a) müssen wir als Arbeitgeber C die Geitzone berücksichtigen (1600 + 250)?

    wenn ja- muss uns Arbeitgeber A bzw. die Arbeitnehmerin die Gehaltsabrechnung mtl. vorlegen?

    b) müssen wir als Arbeitgeber C bei der Anmeldung "Mehrfachbeschäftigung" schlüsseln

    c) Anmeldung: 1 1 0 1 (pflichtig KV RV und PV, frei in AL) ?

    d) Steuer wird nach Steuerklasse 6 abgerechnet

    Vielen Dank für Ihre Antwort.



     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren, um festzustellen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Dabei können nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen addiert werden. Mehrfachbeschäftigte in diesem Sinne sind daher nur Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungen ausüben, die mindestens in einem Sozialversicherungszweig Versicherungspflicht begründen.
     
    Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann im Nebenjob zusätzlich nur eine einzige geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- (auf Antrag) und Arbeitslosenversicherung ausgeübt werden. Jede weitere aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung in den Zweigen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung zusammengerechnet. Für die Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung.
     
    In Ihrem Sachverhalt führt die Aufnahme der 2. geringfügig entlohnten Beschäftigung zur Versicherungspflicht (Ausnahme Arbeitslosenversicherung).
     
    Frage a:
    Die Entgelt aus den Beschäftigungen von Arbeitgeber A und Arbeitgeber C müssen addiert werden., da beide Beschäftigungsverhältnisse der Versicherungspflicht unterliegen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber B wird für die Berechnung der Gleitzone nicht herangezogen. Da beide Entgelte deutlich unter der Grenze für den Übergangsbereich liegen, ist dieser anzuwenden.
     
    Frage b:
    Keine Meldung des Kennzeichens „Mehrfachbeschäftigung“ erforderlich. Mit dem 7. SGB IV Änderungsgesetz wurde festgelegt, dass das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung im DEÜV-Meldeverfahren ab dem 01.01.2022 entfallen kann.
     
    Frage c:
    Anmeldung in VA 101 mit der Beitragsgruppe 1101 ab dem zweiten zeitgleich ausgeführten Minijob neben der Hauptbeschäftigung.
     
    Frage d:
    Zu steuerlichen Auskünften können wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine Angaben machen. Bitte kontaktieren Sie ggf. die zuständige Finanzbehörde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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