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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich hätte bezüglich Mehrfachbeschäftigungen mehrere Fragen:


    1. MA hat Zwischenpraktikum vorgeschrieben 190, 0000 + Minjob max. 556 Euro möglich?

    2. MA hat Zwischenpraktikum vorgeschrieben 190, 0000 + mehr als geringfügige Beschäftigung? Wäre dann die 2 Beschäftigung voll sozialversicherungpflichtig mit 101, 1111?

    3. ordentlich Studierende Werkstudentin 105, 0100 + Minijob max. 556 Euro möglich? Oder darf Sie mit allen Zeiten dann nicht über 20 Wochenstunden kommen? Wenn ja, dann alles SV-pflichtig?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    zu 1. Personen, die während der Dauer ihres Studiums oder ihrer Ausbildung ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Dauer, die Höhe des Entgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. Die Beitragsgruppen lauten somit „0000“ und die Personengruppe iautet „190.
    Ein Minijob kann daneben ausgeübt werden.
     
    Zu 2. Personen, die während der Dauer ihres Studiums oder ihrer Ausbildung ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Dauer, die Höhe des Entgelts und die wöchentliche Arbeitszeit spielen dabei keine Rolle. Die Beitragsgruppen lauten somit „0000“ und die Personengruppe iautet „190.
    Die mehr als geringfügige Beschäftigung wird, wie Sie beschrieben haben, mit den Beitragsgruppe 1111 und der Personengruppe „101“ angemeldet. Die besonderen Regelungen des Übergangsbereich könnten ggf. Anwendung finden.
     
    Zu 3. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Werkstudenten entscheidend, ob Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn Studenten Beschäftigungen mit bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben. Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten aller nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Hier bei sind auch geringfügige Beschäftigungen zu berücksichtigen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen. Eine Werkstudententätigkeit liegt in diesem Fall nicht mehr vor, sodass Sozialversicherungspflicht eintritt.  Dann ist die Beitragsgruppe „1111“ und die Personengruppe „101“ zu verwenden.
    Bei der der daneben ausgeübten geringfügigen Beschäftigung verbleibt es bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung als Minijob.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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