Dürfen Mehrfachbeschäftigte von einem Arbeitgeber als Selbstzahler und von zweiten Arbeitgeber als Firmenzahler angemeldet werden. Wenn nicht, warum?
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Mehrfachbeschäftigte
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RE: Mehrfachbeschäftigte
Hallo THoffmann,
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse (§ 250 Absatz 2 SGB V).
Vielfach werden jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, dass der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einbehält und an die Krankenkasse abführt. Eine gesetzliche Grundlage für das Firmenzahlerverfahren für freiwillige Mitglieder gibt es nicht. Es liegt im Ermessen der Arbeitgeber, dies anzubieten und der Arbeitnehmer dem zustimmt.
Ob die für die freiwillige Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Versicherten selbst abgeführt werden, kann grundsätzlich für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt geregelt werden. Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist jedoch für die praktische Durchführung ein einheitliches Verfahren für beide Beschäftigungen zwingend erforderlich.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich mit dem anderen Arbeitgeber abzustimmen, in welchem der beiden Verfahren die Beiträge abgeführt werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
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