Expertenforum - Mehrere Minijobs

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Mehrere Minijobs

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie wäre es wenn ein Student, der studentisch krankenversichert ist, einen zweiten Minijob aufnimmt, wenn

    a) der Verdienst des 1. und 2. Minijobs 538 € nicht überschreiten würde?

    b) der Verdienst des. 1 und 2. Minijobs 538 € überschreiten?


    Wäre er dann im Fall b) im 2. Minijob voll versicherungspflichtig? Wenn ja, hieße das, dass er sich über seine studentische Versicherung hinaus noch versichern müsste?


    Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Mehrere Minijobs

    Hallo ierhardt,
     
    für Studierende, die neben ihrem Studium mehrere, dem Grunde nach geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, bei denen das monatliche Arbeitsentgelt in Addition die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) nicht überschreitet, sind beide Beschäftigungen über die Minijob-Zentrale abzurechnen und zu melden (Beitragsgruppenschlüssel grundsätzlich „6100“, Personengruppenschlüssel „109“). 
     
    Wird dagegen in Addition die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) überschritten, besteht lediglich Rentenversicherungspflicht, sofern die wöchentliche (Gesamt-) Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (Beitragsgruppenschlüssel „0100“, Personengruppenschlüssel „106“). 
     
    In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ also oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Betragen die wöchentlichen Arbeitszeiten nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigungen handelt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Überschreitet dagegen die wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stundengrenze unterliegen die beide Beschäftigungen komplett der Sozialversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „101“). Der Krankenversicherungsschutz besteht dann vorrangig aufgrund der bestehenden Arbeitnehmereigenschaften.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mehrere Minijobs

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Kurze Rückfrage hierzu:

    Arbeitet der Student weniger als 20 Wochenstunden bei beiden Arbeitgebern und verdient bei beiden zusammen über 538 € müssten ihn auch beide Arbeitgeber über den PGS 106 und den BGS 0100 abrechnen und melden?

  • 04
    RE: Mehrere Minijobs

    Hallo ierhardt,
     
    in diesem Fall haben beide Arbeitgeber jeweils Beiträge und Meldungen im Rahmen der Werkstudentenregelung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0100“ und dem Personengruppenschlüssel „106“ an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.