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  • 01
    Mehrere Arbeitgeber Sozialversicherungsbeitrag

    Hallo an die Experten,

    ein Mitarbeiter hat 2 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen.

    Das Beschäftigungsverhältnis bei mir wird wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (auch die Bemessungsgrenze in der RV) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Beitragsschlüssel 9111 bei der AOK verbeitragt.

    Der Mitarbeiter hat ein weiteres Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt von ca. 1300 €.

    Ist es rechtlich möglich, zu vereinbaren, dass ich als Hauptarbeitgeber die Beiträge in Höhe der vollen Bemessungsgrenzen berechne und abführe? Und der andere Arbeitgeber dadurch keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet?

    Gruß Folkert Hippen

  • 02
    RE: Mehrere Arbeitgeber Sozialversicherungsbeitrag

    Hallo Herr Hippen,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt handelt es sich nach unserer Einschätzung sozialversicherungsrechtlich um eine Mehrfachbeschäftigung, bei der grundsätzlich  folgendes gilt:
     
    Bei zeitgleicher Ausübung von Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ist prinzipiell eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Jeder Arbeitgeber hat auch die ihm obliegenden Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IV – z.B. Meldungen, Beitragsberechnung und -zahlung – zu erfüllen. Übertragen die Arbeitgeber die Wahrnehmung dieser Aufgaben gemeinsam an einen Dritten, führt dies nicht dazu, dass zeitgleich ausgeübte Einzelbeschäftigungen zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis werden, auch wenn die Arbeitgeber organisatorisch und evtl. auch wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Die einzelnen Arbeitgeber haften weiterhin für die Erfüllung der ihnen nach dem SGB auferlegten Arbeitgeberpflichten.
     
    Folglich sind hier die sich aus den „Gemeinsamen Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014 ergebenden Regelungen anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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