Hallo an die Experten,
ein Mitarbeiter hat 2 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen.
Das Beschäftigungsverhältnis bei mir wird wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (auch die Bemessungsgrenze in der RV) freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Beitragsschlüssel 9111 bei der AOK verbeitragt.
Der Mitarbeiter hat ein weiteres Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt von ca. 1300 €.
Ist es rechtlich möglich, zu vereinbaren, dass ich als Hauptarbeitgeber die Beiträge in Höhe der vollen Bemessungsgrenzen berechne und abführe? Und der andere Arbeitgeber dadurch keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet?
Gruß Folkert Hippen