Expertenforum - Maximale Höhe Freistellungsentgelt aus Wertguthaben (Zeitwertkonto)

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  • 01
    Maximale Höhe Freistellungsentgelt aus Wertguthaben (Zeitwertkonto)

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    grundsätzlich gilt, dass das Freistellungsentgelt (Entnahme aus dem Zeitwertkonto) zwischen 70% und 130 % des durchschnittlichen Entgelts aus den 12 Monaten vor der Freistellungsphase liegen muss. Nun hätte ich bei den untenstehenden Konstellationen um Ihren Rat gebeten bzw. ob Sie unseren Annahmen folgen würden:


    Fall1: Bemessungsgrundlage monatlich vor der Freistellung: 15.000,00 €

    Damit ist das Freistellungsentgelt auf 100 % gedeckelt und kann maximal 15.000,00€/Monat betragen. Richtig?


    Fall2: Bemessungsgrundlage monatlich vor der Freistellung: 5.900,00 € (aktuell über BBG KV, aber unter BBG RV)

    In diesem Fall kann das Freistellungsentgelt maximal 5.900,00 € betragen. Damit der MA während der Freistellung nicht besser gestellt ist, als vorher. Richtig?


    Fall3: Bemessungsgrundlage monatlich vor der Freistellung: 4.000,00 € (aktuell unter BBG KV, und unter BBG RV)

    In diesem Fall kann das Freistellungsentgelt maximal 5.175,00 (aktuelle BBG KV) € betragen. Damit der MA während der Freistellung nicht besser gestellt ist, als vorher. Richtig?


    Fall4: Bemessungsgrundlage monatlich vor der Freistellung: 2.000,00 € (aktuell unter BBG KV, und unter BBG RV)

    In diesem Fall kann das Freistellungsentgelt maximal 2.600,00 (130% der Bemessungsgrundlage) betragen. Richtig?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


    Viele Grüße

    Laura Benckendorff

  • 02
    RE: Maximale Höhe Freistellungsentgelt aus Wertguthaben (Zeitwertkonto)

    Guten Tag,
     
    im Zusammenhang mit Wertguthaben aus Zeitwertkonten ist Voraussetzung für die Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV, dass das monatliche Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der 12 Kalendermonate vor der Freistellung abweichen darf.
     
    Als angemessen gilt das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase, wenn es monatlich mindestens 70 v. H. und maximal 130 v. H. des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der letzten 12 Kalendermonate beträgt.
     
    Bei der Feststellung der Angemessenheit wird das Bruttoarbeitsentgelt in der Arbeitsphase ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Zur Ermittlung des Vergleichsentgeltes werden alle beitragsfreien Zulagen/Zuschläge und Arbeitsentgelte für das Wertguthaben abgezogen.
     
    Wird durch die Zahlung eines Arbeitsentgeltes von mehr als 100 v. H. eine Beitragsbemessungs-grenze überschritten, ist der Teil, der den Betrag in Höhe von 100 v. H. des Vergleichsentgeltes übersteigt, als Störfall zu verbeitragen.
     
    Vor diesem Hintergrund sind in den von Ihnen geschilderten Fallgestaltungen zunächst die Vergleichsentgelte (monatliche Arbeitsentgelt abzüglich der Verwendung für Wertguthaben) zu ermitteln.
     
    Da hier diese Werte nicht bekannt sind, können zu genauen Beträgen keine weiteren Angaben gemacht werden.
     
    Unabhängig von einzelnen Beträgen entspricht aus unserer Sicht Ihre Systematik zu der Behandlung der einzelnen Fragestellungen den obigen Ausführungen aus dem Gemeinsamen Rundschreiben betr. sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009.
     
    Für eine rechtsverbindliche Auskunft im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die zuständige Einzugsstelle.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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