Sehr geehrte Damen und Herren,
grundsätzlich gilt, dass das Freistellungsentgelt (Entnahme aus dem Zeitwertkonto) zwischen 70% und 130 % des durchschnittlichen Entgelts aus den 12 Monaten vor der Freistellungsphase liegen muss. Nun hätte ich bei den untenstehenden Konstellationen um Ihren Rat gebeten bzw. ob Sie unseren Annahmen folgen würden:
Fall1: Bemessungsgrundlage monatlich vor der Freistellung: 15.000,00 €
Damit ist das Freistellungsentgelt auf 100 % gedeckelt und kann maximal 15.000,00€/Monat betragen. Richtig?
Fall2: Bemessungsgrundlage monatlich vor der Freistellung: 5.900,00 € (aktuell über BBG KV, aber unter BBG RV)
In diesem Fall kann das Freistellungsentgelt maximal 5.900,00 € betragen. Damit der MA während der Freistellung nicht besser gestellt ist, als vorher. Richtig?
Fall3: Bemessungsgrundlage monatlich vor der Freistellung: 4.000,00 € (aktuell unter BBG KV, und unter BBG RV)
In diesem Fall kann das Freistellungsentgelt maximal 5.175,00 (aktuelle BBG KV) € betragen. Damit der MA während der Freistellung nicht besser gestellt ist, als vorher. Richtig?
Fall4: Bemessungsgrundlage monatlich vor der Freistellung: 2.000,00 € (aktuell unter BBG KV, und unter BBG RV)
In diesem Fall kann das Freistellungsentgelt maximal 2.600,00 (130% der Bemessungsgrundlage) betragen. Richtig?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Viele Grüße
Laura Benckendorff