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  • 01
    Masterarbeit/Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,


    ich habe hier den Fall, dass eine unserer Werkstudentinnen vor ein paar Tagen eine Mail darüber bekommen hat, dass das Prüfungsergebnis vorliegt / das Studium bestanden wurde. Sie hat nun seit 01.09. einen Teilzeitarbeitsvertrag von über 20 Std. bei uns.

    Prinzipiell sind grad Semesterferien, so dass eine Arbeit über 20 Std. ja eh möglich wäre, selbst wenn es noch mitten im Studium wäre.

    Meiner Information nach gilt das Werkstudentenprivileg solange, bis zum Ende des Monats in dem die Ergebnisse bekannt gegeben wurden, so dass ich sie eigentlich bis 30.09. noch als Werkstudentin abrechnen würde.

    Stimmt diese Einschätzung?


    Sie ist aktuell noch über ihren Vater privat versichert und müsste sich natürlich eine gesetzliche Krankenkasse für die weitere Tätigkeit raussuchen & ob dies ab "jetzt dann" oder gar rückwirkend (weil die Mail mit der Info ja ein paar Tage alt ist) sein müsste, oder erst ab 01.10., ist natürlich relevant... - auch, weil ich sonst ggf. ja ein neues Profil anlegen müsste und sie zum Zeitpunkt X abmelden und entsprechend neu wieder anmelden müsste...


    Danke schon mal für eine Einschätzung und beste Grüße


    Yu

  • 02
    RE: Masterarbeit/Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,
     
    hat ein Student die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Student vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet wird, als beendet angesehen.
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
     
    Demzufolge kann nach Ablauf des Monats, in dem der Student vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet wird, trotz ggf. vorliegender Immatrikulationsbescheinigung das Werkstudentenprivileg nicht mehr angewandt werden.
     
    Wir stimmen Ihnen zu, dass der Werkstudentenstatus bis zum Ablauf des Monats der Unterrichtung über das Prüfungsergebnis erhalten bleibt. Wird die Beschäftigung weitergeführt, muss sich die Mitarbeiterin eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen, zu der Sie die Anmeldung vornehmen können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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