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  • 01
    Master-Student ohne Immatrikulation

    Hallo, ein Master-Student erstellt seine Abschlussarbeit bei uns (Unternehmen). Eine Imma-Bescheinigung bis zum 28.02.2026 liegt vor. Sein Vertrag läuft bis zum 31.03.2026. Für den Zeitraum der Erstellung der Master Arbeit muss er lt. Studienordnung nicht zwangsläufig immatrikuliert sein. Für den März 2026 liegt uns keine Imma-Bescheinigung vor. Kann man ihn für den März als kurzfr. Beschäftigten sv-frei weiter beschäftigen? Liegt für den 1 Monat eine Berufsmäßigkeit vor? Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

  • 02
    RE: Master-Student ohne Immatrikulation

    Hallo IsSchneider,

    das Studium gilt als regulär abgeschlossen, wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. die Abgabe der Masterarbeit) erbracht hat. In diesen Fällen endet das Stu­dium nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ab­lauf des Mo­nats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich un­ter­rich­tet wurde. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prü­fungs­amt über­mit­tel­ten vorläufigen Zeugnisses gemeint. Das zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise im Rahmen einer Abschlussfeier, überreichte endgültige Zeugnis ist in diesem Zu­sam­men­hang genauso ohne Bedeutung wie die Tatsache, dass der Student noch bis zum Se­mes­ter­en­de eingeschrieben ist. Der Status „Student“ endet also mit Ablauf des Monats, in welchem das schriftliche Prüfungsergebnis übermittelt wurde.
     
    Sofern dieses nur noch online zur Verfügung gestellt wird, ist von dem Zeitpunkt der Abrufmöglichkeit auszugehen, d. h., war das Prüfungsergebnis ab Februar abrufbar, ist das Werkstudentenprivileg bis Ende Februar anzuwenden. Wir empfehlen Ihnen, eine Bestätigung über das Studienende zu den Entgeltunterlagen beizufügen.

    War aufgrund der vorstehend beschriebenen Regelung das Studium bereits zum Zeitpunkt 28.02.2026 als beendet anzusehen, unterliegt die im Monat März 2026 ausgeübte kurzfristige Beschäftigung „komplett“ der Sozialversicherungspflicht, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 Euro überschreitet.  

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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