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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Masernimpfung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ist eine zweifache Masernschutzimpfung als reine Entgeltabrechnerin in einem Krankenhaus zwingend erforderlich? Können sie mir da die notwendige Rechtsgrundlage zukommen lassen?


    Vielen lieben Dank

  • 02
    RE: Masernimpfung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Impfpflicht gegen Masern ist in § 20 Abs. 8 f. IfSG geregelt. Danach besteht die Impfpflicht grundsätzlich in Krankenhäusern für alle nach 1970 geborenen Personen, auch wenn diese keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Entgeltabrechnung räumlich und organisatorisch selbstständig ist, also nicht als Teil des Krankenhauses angesehen werden kann.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Masernimpfung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    leider vertrage ich die Impfungen sehr schlecht und konnte aufgrund der Impfungen für kurze Zeit nicht laufen. Gibt es denn eine andere Möglichkeit z.b nach der Probezeit oder kann der Arbeitsvertrag aufgrund der Impfung nicht zu Stande kommen?


    Vielen lieben Dank für die Rückmeldung

  • 04
    RE: Masernimpfung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie bei einem Arbeitgeber neu eingestellt werden sollen und dabei der sogenannten Massenimpfpflicht unterliegen.


    Ohne ausreichenden Impfschutz besteht in den entsprechenden Einrichtungen, für die ein Masernimpfschutz vorgeschrieben ist, ein Tätigkeitsverbot. Mitunter stellen Arbeitgeber den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes durch aufschiebende Bedingungen im Arbeitsvertrag sicher. Das heißt, der Arbeitsvertrag tritt dann erst mit Nachweis eines Impfschutzes in Kraft.


    Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall sein, könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis meines Erachtens auch kündigen, da ein Einsatz von Arbeitnehmern ohne ausreichenden Impfschutz grundsätzlich ausgeschlossen ist. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht auch nach Ablauf der Probezeit.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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