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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Reisetätigkeit

    Sachverhalt:

    Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Kreditkarte und bezahlt alle Reisekosten.

    Der Arbeitnehmer erhält keine Verpflegungsmehraufwendungen, bezahlt direkt alle Mahlzeiten mit der Kreditkarte.


    Nun habe ich zwei Fragen:

    Wenn die Reise weniger als 8 Stunden beträgt besteht kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen, demnach müsste der amtliche Sachbezug der Speisen angesetzt werden, diese könnten wiederum pauschal nach §40 versteuert werden und die Sozialversicherung entfällt.


    Wenn die Reise mehr als 8 Stunden beträgt, würde dem Arbeitnehmer ein Verpflegungsmehraufwand zustehen, demnach wären die Speisen steuerfrei und die Sozialversicherung entfällt.


    Der Großbuchstabe M müsste in beiden Fällen eingetragen werden?


    Müssten die einzelnen Kosten der Mahlzeiten zusammen gerechnet werden, um die 60,00 Euro Grenze zu überprüfen?


    Vielen Dank für ihr Feedback!

  • 02
    RE: Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Reisetätigkeit

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie von Fachanwälten für Steuerrecht.

    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Reisetätigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    der Großbuchstabe M muss in beiden Fällen die Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden. Entscheidend ist allein, dass einer beschäftigten Person während beruflicher Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit gestellt wurde. (Relevant ist, ob überhaupt nicht oder pauschal oder individuell besteuert wird.)


    Für die 60-Euro-Grenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG ist jede einzelne Mahlzeit entscheidend. Die verschiedenen Mahlzeiten (z.B. eines Kalendertages) sind also nicht zusammenzurechnen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Reisetätigkeit

    Hallo,

    erstmal vielen Dank für die Antwort.

    Nun hätte ich noch eine Rückfrage, ob ich es richtig verstehe.


    Wenn der Arbeitnehmer unter 8 Stunden beruflich unterwegs ist, können die Speisen pauschal nach §40 versteuert werden, soweit der Preis pro Mahlzeit 60.00 € nicht übersteigt?


    Wenn der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden beruflich unterwegs ist, bleiben die Speisen steuerfrei, wenn der Preis pro Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.


    In meinen Fall werden keine Verpflegungsmehraufwendungen bezahlt, sondern die Kosten werden mit einer Kreditkarte vom Arbeitgeber bezahlt.


    Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

  • 05
    RE: Mahlzeiten während einer beruflich veranlassten Reisetätigkeit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Darstellung ist korrekt. In beiden Fällen erfolgt zunächst die Bewertung nach dem Sachbezugswert gemäß Sozialversicherungsentgelt-VO (§ 8 Abs. 2 Satz 8 EStG). Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf die in § 9 Abs. 4a Satz 3 genannten Pauschalbeträge. Trägt der Arbeitgeber darüber hinausgehende Kosten, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Werden die steuerfrei erstattungsfähigen Pauschalen nicht um mehr als 100 % überschritten, kann der Mehrbetrag gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal (mit 25 %) besteuert werden. Bei Erstattung noch weitergehender Beträge (oberhalb des Doppelten der Pauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG) liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der individuell zu versteuern ist. Bei größerer Fallzahl kann mit dem Betriebsstätten-Finanzamt Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vereinbart werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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