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  • 01
    Märzklausel, Tantiemenzahlung nach Ende Arbeitsverhältnis

    Der Mitarbeiter war bis 31.12.2024 in Vollzeit beschäftigt. Vom 01.01.25 - 30.06.25 erfolgte eine Beschäftigung im Minijob.

    Im Februar 2026 soll eine Tantiemenzahlung betreffend das Arbeitsverhältnis bis Ende 2024. Kommt hier die Märzklausel in Frage aufgrund des Minijobs oder kann die Tantiemenzahlung ohne SV ausgezahlt werden, da das Arbeitsverhältnis schon in 2024 endete?

  • 02
    RE: Märzklausel, Tantiemenzahlung nach Ende Arbeitsverhältnis

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
     
    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Nach Ihrer Schilderung ist ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber erfolgt, so dass man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten ausgeht. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die geringfügige Beschäftigung direkt anschließt oder es eine Pause zwischen beiden Beschäftigungen gibt.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
    Ihrer Schilderung zufolge ist der „Anspruch“ der Tantieme aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Beschäftigungsverhältnisses entstanden, dementsprechend ist sie diesem grundsätzlich zuzuordnen. Da bei der beitragsrechtlichen Beurteilung von Einmalzahlungen das Zufluss Prinzip gilt, kommt es darauf an, ob im Jahr 2026 Sozialversicherungstage angefallen sind.
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    Einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen, wenn sie vom gleichen Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige(n) Beitragsbemessungsgrenze(n) überschritten ist (Märzklausel).
     
    Dies gilt auch, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beendet wurde. Wenn die Tantieme dem in 2024 beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen ist, liegt keine Beitragspflicht vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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