Expertenforum - Märzklausel Beitragsabrechnung Übergangsbereich

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  • 01
    Märzklausel Beitragsabrechnung Übergangsbereich

    Sehr geertes Expertenteam,


    bei Midijobs wird für die Beitragsabrechnung geprüft, ob das Arbeitsentgelt im jeweiligen Monat innerhalb des Übergangsbereichs liegt und gemäß der Vorgaben die beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Wenn nun eine Einmalzahlung aufgrund Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen ist, muss dann das Entgelt des Zuordnungsmonats unter Einbeziehung der Einmalzahlung neu bewertet werden? Im Rundschreiben zum Übergangsbereich vom 20.12.2022 wird nur § 23a Absatz 2 SGB IV thematisiert, nicht aber § 23a Absatz 4 SGB IV.


    Vielen Dank im Voraus!


    Mit freundlichen Grüßen

    M. S.

  • 02
    RE: Märzklausel Beitragsabrechnung Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Monat zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Das gilt jedoch nicht immer. Sie müssen im Rahmen der „Märzklausel“ dem Vorjahr zugerechnet werden, wenn diese drei Bedingungen zusammentreffen:
     
    - Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt.
    - Die versicherungspflichtige Beschäftigung hat bereits im Vorjahr bestanden.
    - Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.
     
    Bei Personen, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Übergangsbereiches liegt, ist die Anwendung der „Märzklausel“ sehr unwahrscheinlich, da die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Regel nicht erreicht werden kann. Kommt es dennoch zur Anwendung der Märzklausel, wird die Einmalzahlung dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet.
    Für diesen Monat ist die Beitragsberechnung zu korrigieren und mit dem erhöhten Arbeitsentgelt die Beitragsberechnung erneut durchzuführen. Die für das Vorjahr durchgeführte Berechnung zum regelmäßigen Arbeitsentgelt ist davon nicht betroffen, die bereits getroffene Bewertung zum Übergangsbereich bleibt für das Vorjahr bestehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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