Hallo,
ich habe folgenden Sachverhalt,
die Arbeitnehmerin war ab ca. März 2024 im Krankengeld und wurde zum 31.03.2025 entlassen.
Aufgrund einer Klage vom Arbeitsgericht wurde im Juni 2025 eine Urlaubsabgeltung noch nachträglich ausbezahlt.
Die Arbeitnehmer war auch in 2025 bis zum Austritt durchgehend krankgeschrieben,
es gab somit keine SV Tage in 2025.
Meiner Ansicht nach ist die Märzklausel nicht anzuwenden da die Abrechnung der Urlaubsabgeltung lt. Klage erst im Juni vorgenommen wurde.
Nach dem 31.03. ist laut Literatur die Urlaubsabgeltung dem letzten Monat vor Austritt zu zu ordnen, dass wäre der März.
In diesem Monat war sie wie auch im Januar, Februar durchweg im Krankengeld.
Somit keine SV Tage und somit sv frei abzurechnen.
Ist das so korrekt?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Liebe Grüße