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  • 01
    Märzklausel

    Hallo,

    wir haben eine Mitarbeiterin, welche per 15.01.26 aus unserem Unternehmen ausgetreten ist und

    mit der Januarabrechnung noch Urlaubsabgeltung für 2024 (Eingabe im System 31.12.204) und

    Urlaubsabgeltung für 2025 (Eingabe 31.12.2025) erhalten soll. Diese MA ist ab 27.03.24 im Krankengeldbezug, ab 01.02.25 erhält sie rückwirkend EU-Rente. Vom 01.01.23 - 31.12.2025 ist ihr Verdienst in der Gleitzone. Müssen wir für diese Urlaubsabgeltung Sozialversicherung für die

    MA berechnen?

  • 02
    RE: Märzklausel

    Guten Tag,
     
    Urlaubsabgeltungen stellen im Sinne der Sozialversicherung grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar.
     
    In diesem Zusammenhang sind die besonderen Regelungen des § 23a SGB IV zu berücksichtigen.
     
    Dabei ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
    des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    In der von Ihnen geschilderten Konstellation gehen wir davon aus, dass mit der rückwirkenden Zubilligung einer EU-Rente die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wurde
    und damit sozialversicherungsrechtlich das Beschäftigungsverhältnis bereits in 2025 beendet wurde.
     
    Eine Zuordnung zu dem Beitragsmonat Januar 2026 kann nicht erfolgen, da hier ein Entgeltabrechnungszeitraum mangels Mitgliedschaft nicht vorliegt.
    Im Rahmen der Märzklausel ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, dass vom 01.01. bis 31.03. gezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen dem letzten
    Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen.
     
    Grundsätzlich kommt in dem von Ihnen geschilderten Fall zwar eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum 2025 zum Tragen, da sich jedoch die Mitarbeiterin bereits seit 2024
    im Krankengeldbezug befindet, bestehen im Jahr 2025 keine beitragspflichtigen Tage. In der Konsequenz sind daher von der Urlaubsabgeltung keine Beiträge zu berechnen.
     
    Sofern sich Sachverhalt anders als angenommen darstellt, ist gegebenenfalls eine andere Beurteilung möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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