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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Lücken in Au Zeiträumen - Laufzeit Lohnfortzahlung

    Guten Tag,

    wir haben aktuell einen Mitarbeiter, der uns eine Erstbescheinigung vorgelegt hat die bis zum Freitag datiert war.

    Nun kam eine Folgebescheinigung rein, die jedoch eine AU erst ab Montag der Folgewoche bescheinigt.

    Für das dazwischenliegende Wochenende hat es also den Anschein als wäre er rein formal "gesund" und arbeitsfähig gewesen.

    (In unserer Branche wird durchaus auch am Wochenende gearbeitet mit entsprechenden Ersatzruhetagen unter der Woche)


    Haben solche Lücken (= fehlende Wochenenden) im Verlauf Auswirkungen auf die zu leistende Lohnfortzahlung als Arbeitgeber? Oder ist hier stur nach 6 Wochen (30 Tagen) Schluss?


    Der betreffende AN war vor wenigen Wochen ebenfalls schon arbeitsunfähig erkrankt.

    Welche Möglichkeiten haben wir als AG um prüfen zu lassen ob zwischen den beiden AU ein Zusammenhang besteht? Soweit mir bekannt sind nur für die "gleiche" Erkrankung 6 Wochen am Stück LFZ zu leisten.

  • 02
    RE: Lücken in Au Zeiträumen - Laufzeit Lohnfortzahlung

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Lücken in Au Zeiträumen - Laufzeit Lohnfortzahlung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müsste angegeben sein, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Sollte es sich um eine Folgebescheinigung handeln und/oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Wochenende attestiert sein, ist das Wochenende bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsdauer zu berücksichtigen. Handelt es sich dagegen um eine Erstbescheinigung mit attestiertem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erst am Montag, bleibt das Wochenende grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme könnte bestehen, wenn die Einheit des Verhinderungsfalls anzunehmen ist, also die erste Erkrankung bei Eintritt der zweiten Erkrankung noch nicht ausgeheilt war. Dies aber müsste im Einzelfall festgestellt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Lücken in Au Zeiträumen - Laufzeit Lohnfortzahlung

    Liebes Expertenteam,

    das Beispiel aus dem diese Fragestellung entstand lautet wie folgt:

    Erstbescheinigung: Dauer der AU vom 25.11. bis voraussichtlich 5.12. (Freitag)

    darauf folgt eine Folgebescheinigung vom 5.12. die eine Arbeitsunfähigkeit ab 8.12. attestiert.

    Es fehlt also das Wochenende - hierfür ist keine Arbeitsunfähigkeit erkennbar.


    Laut Fristenrechner der Krankenkasse besteht LFZ bis 5.1.26. - Haben die 2 fehlenden Tage Auswirkungen auf die Dauer, falls die AU fortdauern sollte?

  • 05
    RE: Lücken in Au Zeiträumen - Laufzeit Lohnfortzahlung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Ergänzungen.


    Gemäß § 5 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie ist bei einer auch nur kurzfristigen Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheinigung auszustellen. Da in Ihrem Beispiel eine Folgebescheinigung erteilt wurde, kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich durchgehend bestand. Die zwei Tage des Wochenendes sind also bei der Berechnung der Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen; der 42-Tage-Zeitraum begann am 25. November 2025 zu laufen und nicht etwa erst am 8. Dezember 2025.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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