Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Lohnzahlung Wiedereingliederung

    Die Arbeitnehmerin ist krank geschrieben. In den ersten 6 Wochen der Krankschreibung wird vom Arzt eine Wiedereingliederungsmassnahme vorgeschlagen. Muss der Arbeitgeber für die tatsächliche Arbeit Lohn bezahlen oder greift auch hier der Lohnfortzahlungsanspruch.


    Vielen Dank im Voraus

  • 02
    RE: Lohnzahlung Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Da der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig gilt, greift der Entgeltfortzahlungsanspruch. Auch die tatsächlich geleistete Arbeit ist also als Entgeltfortzahlung zu vergüten.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Lohnzahlung Wiedereingliederung

    Der Abeitnehmer erhält während der Eingliederung Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.

    Wie sieht das im Detail aus?

    Im konkreten Fall bezieht der Arbeitnehmer Krankengeld und startet mit der Wiedereingliederung.

    Zahlt der Arbeitgeber dann die Sollstunden (z.B. 8 Stunden je Tag) als Lohnfortzahlung oder nur die geleisteten Stunden als Lohnzahlung (z.B. 2 Stunden je Tag) und über die restlichen Stunden bis zum täglichen Soll wird Krankengeld gezahlt?

  • 04
    RE: Lohnzahlung Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bitte prüfen Sie zunächst, ob der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsmaßnahme tatsächlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, da Sie mitteilen, dass der Arbeitnehmer bislang Krankengeld bezieht.


    Im Übrigen gilt der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung weiterhin als arbeitsunfähig erkrankt. Das heißt, auch für die Stunden der tatsächlichen Arbeitsleistung gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig erkrankt. Das heißt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der Vergütung, die er ohne die Arbeitsunfähigkeit an den jeweiligen Tagen erzielt hätte. Auszugehen ist damit grundsätzlich von den Soll-Arbeitsstunden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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