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  • 01
    Lohnsteuerpflicht tschechischer Mitarbeiter abreitet in Deutschland

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir beabsichtigen zwei tschechische Mitarbeiter unbefristet einzustellen. Sie haben in Deutschland keinen festen Wohnsitz. Sie wohnen von Montag bis Freitag in einer Pension.

    Sind sie in Deutschland trotzdem unbeschränkt steuerpflichtig oder anders gefragt, unterliegt ihr Arbeitseinkommen, das sie bei uns erhalten, der Lohnsteuerpflicht in Deutschland.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

     

  • 02
    RE: Lohnsteuerpflicht tschechischer Mitarbeiter abreitet in Deutschland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Fragen unbeschränkter Einkommensteuerpflicht in Deutschland und der Lohnsteuerpflicht für die Einkünfte aus der Arbeitstätigkeit in Deutschland sind voneinander zu unterscheiden, im Ergebnis jedoch beide zu bejahen:


    Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG sowohl aus dem Wohnsitz (Pension bei dortiger Dauerunterbringung als Wohnsitz anzusehen), als auch aus dem gewöhnlichen Aufenthalt (länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland).


    Für die (Lohn-)Steuerpflicht hinsichtlich der Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit gilt Art. 15 des (ursprünglich mit der tschecheslowakischen Republik abgeschlossenen) Doppelbesteuerungsabkommens. Im Sinne des DBA bleiben die tschechischen Arbeitnehmer (wegen des in Tschechien beibehaltenen Lebensmittelpunktes) in Tschechien ansässig. Dennoch liegt das Besteuerungsrecht für die in Deutschland erzielten Arbeitseinkünfte beim deutschen Fiskus (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA; die Ausnahme aus Art. 15 Abs. 2 DBA ist nicht einschlägig).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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