Sehr geehrte Damen und Herren,
Laut BMF Schreiben vom 05.09.2024 sind in Zeile 20 die gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit anzugeben.
Frage: Wenn nun ein Mitarbeiter für eine Auswärtstätigkeit teilweise die Verpflegung ausgezahlt bekommt und teilweise die Verpflegung durch kostenlose Mahlzeitgengewährung bekommt, muss dann beides angegeben werden oder nur der ausgezahlte Betrag?
Beispiel: Ein Mitarbeiter hat 5 Tage Auswärtstätigkeit + 1 Tag Anreise + 1 Tag Abreise. Es besteht ein Anspruch auf 168 Euro Verpflegungsmehraufwendungen. Der Mitarbeiter bekommt 5 kostenlose Mahlzeiten (laut Sachbezugswert = 56 Euro). Der Mitarbeiter bekommt 112 Euro an Verpflegungsmehraufwand ausbezahlt (168 Euro -56 Euro). Müssen nun in Zeile 20 die 112 Euro oder die 168 Euro ausgewiesen werden?
Vielen Dank.