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  • 01
    Lohnsteuerbescheinigung Zeile 20

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Laut BMF Schreiben vom 05.09.2024 sind in Zeile 20 die gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit anzugeben.

    Frage: Wenn nun ein Mitarbeiter für eine Auswärtstätigkeit teilweise die Verpflegung ausgezahlt bekommt und teilweise die Verpflegung durch kostenlose Mahlzeitgengewährung bekommt, muss dann beides angegeben werden oder nur der ausgezahlte Betrag?

    Beispiel: Ein Mitarbeiter hat 5 Tage Auswärtstätigkeit + 1 Tag Anreise + 1 Tag Abreise. Es besteht ein Anspruch auf 168 Euro Verpflegungsmehraufwendungen. Der Mitarbeiter bekommt 5 kostenlose Mahlzeiten (laut Sachbezugswert = 56 Euro). Der Mitarbeiter bekommt 112 Euro an Verpflegungsmehraufwand ausbezahlt (168 Euro -56 Euro). Müssen nun in Zeile 20 die 112 Euro oder die 168 Euro ausgewiesen werden?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Lohnsteuerbescheinigung Zeile 20

    Sehr geehrter Fragesteller,


    im geschilderten Fall muss der Gesamtbetrag (ausgezahlter Verpflegungsmehraufwand und gewährte Mahlzeiten) von EUR 168 ausgewiesen werden. Hintergrund der Angabe in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist die Prüfmöglichkeit für die Finanzbehörde, ob der Arbeitnehmer im Rahmen der eigenen Einkommenssteuererklärung denselben Aufwand (ganz oder teilweise) nochmals als Werbungskosten ansetzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Lohnsteuerbescheinigung Zeile 20

    eine Rückfrage an den Fachexperten für Steuerrecht:

    In der Sage HR und bei Datev werden die Verpflegungsmehraufwendungen abzüglich der Pauschalen für Mahlzeiten in die Lohnabrechnung und die Lohnsteuerbescheinigung übernommen.

    Sind Sie sicher, dass Ihre Antwort korrekt ist?

    Datev hat eine sehr schöne Beschreibung der Reisekostenabrechnung und in der Sage HR erfolgt die Übergabe an die Lohnabrechnung mit einem Import der Beträge

  • 04
    RE: Lohnsteuerbescheinigung Zeile 20

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage. Die Gestaltung in der Software ist korrekt - wir bitten um Entschuldigung. Die Tatsache der arbeitgeberseits gestellten Mahlzeiten wird im Formular der aktuellen Lohnsteuerbescheinigung unter Zeile 2 durch Eintragung des Großbuchstabens "M" mitgeteilt. Diese Mahlzeiten werden dann in der Bescheinigung nicht betragsmäßig dokumentiert, also auch in Zeile 20 nicht berücksichtigt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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