Expertenforum - Lohnsteuerbescheinigung

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  • 01
    Lohnsteuerbescheinigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben nun mitbekommen, dass auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 20 eigentlich die "steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswerärtstätigkeit" eingetragen werden müssten.

    Dazu hätten wir eine ergänzende Frage:

    Müssen hier auch die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Fortbildungen der Arbeitnehmer eingetragen werden? Müssen weitere steuerfreie Erstattung eingetragen werden, wie z. B. Erstattung Reisekosten, Kilometerpauschalen, Übernachtungskosten o . ä.? Könnten Sie mir bitte eine Quellenangabe mitteilen, wo ich das nachlesen kann?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Lohnsteuerbescheinigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Finanzverwaltung äußert sich zu den Eintragungen in Zeile 20 (und dazu abgrenzend in Zeile 21) unter Ziffer 14 des BMF-Schreibens vom 05.09.2024 (BStBl I S. 1255), IV C 5 – S 2378/19/10002 :002 – 2024/0468347:


    "Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei gezahlten Vergütungen für Verpflegung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen.

    Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des Ausdrucks zu bescheinigen.

    Sofern das Betriebsstättenfinanzamt nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) hierfür eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung dieser Beträge nicht zwingend erforderlich."


    Danach sind auch die Kosten auswärtiger Verpflegung bei Fortbildungsmaßnahmen an dieser Stelle zu erfassen, nicht aber sonstige Erstattungen z.B. von Reisekosten. Für deren Erfassung gibt das genannte BMF-Schreiben ebenfalls Hinweise.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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