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  • 01
    Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer sog. Tipp-Geber-Provision bzgl. der Neueinstellung eines Mitarbeiters

    Liebes Expertenforum,

    ein Mitarbeiter soll jetzt im Juli eine sog. "Tipp-Geber-Provision" über einen bestimmten - hausintern festgelegten, vierstelligen Betrag - erhalten. Es handelt sich dabei um eine (einmalige) Zahlung, die dafür gewährt wird, dass der betreffende Mitarbeiter bei der Stellenausschreibung eines neuen Mitarbeiters einen/den entscheidenden "Tipp gegeben" hat, sich für diesen neuen Mitarbeiter zu entscheiden. Der betreffende Bewerber wurde daraufhin eingestellt. Die Tipp-Geber-Provision wird fällig, wenn der neue Mitarbeiter die Probezeit erfolgreich überstanden hat.

    Dass ist nun der der Fall. Der neue Mitarbeiter (Eintritt 01.01.2025) hat zum 30.06.2025 die Probezeit abgeschlossen und sich seither bestens bewährt. Die Tipp-Geber-Provision soll nun im Juli an den "Tippgeber" ausgezahlt werden.

    Es steht außer Frage, dass die v. g. Provision lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist, allerdings sind wir uns nicht ganz sicher, ob es sich um um laufenden Arbeitslohn (Lohnsteuer)/laufendes Arbeitsentgelt (Sozialversicherung) oder um einen sonstigen Bezug (Lohnsteuer)/eine einmalige Zuwendung (Sozialversicherung) handelt?

    Was wir jedoch sagen können, ist, dass die "Tipp-Geber-Provision" eine einmalige Zahlung darstellt, keine klassische "Verkäufer-Provision (mit vorherigen monatlichen Fixum-Zahlungen) ist und unseres Erachtens ohne Bezug auf bestimmte Lohnzahlungs- bzw. Lohnabrechnungszeiträume gewährt wird. Und hier sagt das Lohnlexikon (rehm Verlag), dass

    es sich um einen sonstigen Bezug (Lohnsteuer) / eine einmalige Zuwendung (Sozialversicherung) handelt. Dementsprechend hätten/würden wir jetzt die "Tipp-Geber-Provision" auch so behandeln in der Personalabrechnung des betreffenden Mitarbeiters.

    Wir würden uns über eine kurze, fachliche Stellungnahme Ihrerseits sehr freuen, damit wir die Zahlung auch rechtssicher abrechnen/behandeln können.

    Für Ihre Bemühungen vielen aufrichtigen Dank bereits im Voraus.

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer sog. Tipp-Geber-Provision bzgl. der Neueinstellung eines Mitarbeiters

    Hallo Fragesteller,
     
    zum Arbeitsentgelt im Sinne des §14 SGB IV gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, mit welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
     
    Die von Ihnen beschriebene „Tipp-Geber-Provision“ im Rahmen einer Anwerbeprämie stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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