Expertenforum - Lohnsteuer für vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitnehmer-Beiträge zur Rentenversicherung

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  • 01
    Lohnsteuer für vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitnehmer-Beiträge zur Rentenversicherung

    Liebe Experten,


    auf Grund eines Arbeitgeber-Fehlers wurde ein Mitarbeiterin als Rentnerin geschlüsselt, so dass zu Unrecht keine Arbeitnehmer-Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden.

    Die Einzugsstelle hat mich nun zur Abgabe geänderte DEÜV-Meldung ersucht (BGS 1121, statt 3321), so dass ich nun summarisch für die Jahre 2023-2025 ca. 6.000 Euro Rentenbeiträge nachzahlen muss. Diese Nachzahlung kann ich jedoch von der Mitarbeiterin nicht mehr nachfordern, sie hatte das Arbeitsverhältnis im Januar 2025 beendet.

    Meine Frage betrifft die korrekte steuerliche Handhabung. Nachdem ich im Abrechnungsprogramm, die Umschlüsselung vorgenommen hatte, errechnet das Programm eine um ca. 500 Euro niedrigere Steuer und weist in der Jahreslohnsteuerbescheinigung 2025 in der Nr. 23a die kompletten 6.000 Euro als Arbeitnehmer-Anteil aus.

    Ich habe erhebliche Zweifel, ob das so korrekt ist. Schließlich habe ich als Arbeitgeber ja diese Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet, die Arbeitnehmerin hat nichts bezahlt. Summarisch wäre sie ja jetzt steuerlich besser gestellt, als wenn es von Anfang an korrekt gelaufen wäre.


    Wie ist da Ihre Einschätzung.


    Im Voraus vielen Dank.


    Freundliche Grüße


    RudiRatlos



     

  • 02
    RE: Lohnsteuer für vom Arbeitgeber bezahlte Arbeitnehmer-Beiträge zur Rentenversicherung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    das mitgeteilte Berechnungsergebnis ist (nur) insofern falsch, als der komplette nachgezahlte Betrag als Arbeitnehmer-Anteil in der Jahreslohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird. Richtigerweise verbleibt es (auch in Fällen der Nachzahlung) bei der Aufteilung in den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Diese sind jeweils in der Bescheinigungen entsprechend aufzuteilen/einzutragen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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