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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Lohnfortzahlung - Wartezeit bei Wechsel des Ausbildungsplatzes

    Guten Tag,

    ein Auszubildender hat seinen Ausbildungsplatz gewechselt.

    In dem neuen Ausbildungsplatz wird er innerhalb der ersten vier Wochen krank.

    Gilt hier genauso die Wartezeit von vier Wochen oder gibt es bei Azubis besondere Regelungen?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung - Wartezeit bei Wechsel des Ausbildungsplatzes

    Hallo Lohn,
     
    Ihre Frage zum Anspruch der Entgeltfortzahlung eines Auszubildenden betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine konkrete, sondern nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit).
     
    Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen nach der Arbeitsaufnahme erkrankt, hat also grundsätzlich erst ab der fünften Woche Anspruch auf sechswöchige Entgeltfortzahlung.
    Dieser Anspruch gilt gleichermaßen für Auszubildende, da dieser Personenkreis nicht im § 3 EFZG ausgenommen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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