Expertenforum - Lohnfortzahlung von steuer-/SV-freien SFN-Zuschlägen

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  • 01
    Lohnfortzahlung von steuer-/SV-freien SFN-Zuschlägen

    Liebes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:


    Ein Arbeitgeber hat einen Tarifvertrag, in welchem die Zahlung von SFN-Zuschlägen geregelt ist. Die Arbeitnehmer erhalten regelmäßig diese steuer- und SV-freien Zuschläge im Rahmen der gesetzlichen Regelung.


    Sind die Mitarbeiter erkrankt, regelt der Tarifvertrag die Lohnfortzahlung in der Form, dass dann nur eine Lohnfortzahlung des jeweiligen Tabellenentgeltes (Durchschnitt der letzten 12 Monate) erfolgt. Es erfolgt also keine Lohnfortzahlung (bei Krankheit) der steuer- und SV-freien SFN-Zuschläge.


    Frage:

    Kann man mit einem Tarifvertrag die Lohnfortzahlung von steuer- und SV-freien SFN-Zuschlägen arbeitsrechtlich komplett aushebeln? Wenn dies möglich ist, wie sieht es mit der Sozialversicherung aus. Soweit ich es nachlesen konnte, müssen dennoch Sozialversicherungsbeiträge in diesen Fällen abgeführt werden? Gegebenenfalls diese Frage dann in die Rubrik "Sozialversicherung" weiterreichen.


    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.


    Emmely

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung von steuer-/SV-freien SFN-Zuschlägen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach § 4 Abs. 4 EntgFG kann die Bemessungsgrundlage für das im Krankheitsfall fortzuzahlende Arbeitsentgelt in Tarifverträgen abweichend vom Gesetz geregelt werden. Entschieden ist beispielsweise, dass Sonntagszuschläge durch einen Tarifvertrag aus der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall „herausgenommen“ werden können. Das heißt, SFN-Zuschläge können durch eine tarifliche Regelung bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unberücksichtigt bleiben.


    Gibt es eine solche tarifvertragliche Regelung, müssen für die (dann ja nicht gezahlten) SFN-Zuschläge auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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