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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot

    Eine schwangere MA in unserem Unternehmen hat ein teilweises BV oder ein generelles Beschäftigungsverbot für Schichtarbeit. Wenn diese MA in diesem Zeitraum arbeitsunfähig ist, hat sie dann Anspruch auf Arbeitslohn nach dem EFZG (Lohnausfallprinzip) oder nach dem Mutterschutzgesetz?

    Lohnausfall wäre ohne Schichtzuschläge, da sie während der Schutzfrist Tagschicht arbeitet.

    Mutterschutz wäre das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor dem Eintritt der Schwangerschaft einschl. Schichtzuschläge.

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung Beschäftigungsverbot

    Hallo Lohnbuchhaltung ZR,
     
    Ihre Frage, ob eine schwangere Mitarbeiterin, die während eines (teilweisen) Beschäftigungsverbotes arbeitsunfähig wird, Anspruch auf Arbeitslohn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) oder nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir können dazu im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Generelle (ggf. auch teilweise) Beschäftigungsverbote (§§ 9 ff MuSchG) sind grundsätzlich von jedem Arbeitgeber beim Einsatz von werdenden und stillenden Müttern zu beachten. Die einzelnen Arbeiten, für die generelle Beschäftigungsverbote gelten, sind im MuSchG und der Mutterschutzrichtlinienverordnung aufgezählt. Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Schwangere, hat er grundsätzlich eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. In die Beurteilung sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt mit einbezogen werden
     
    Eine Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn die Versicherte aufgrund von Krankheit die zuvor ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen kann, dass sich die Erkrankung verschlimmert.
     
    Dagegen liegt Arbeitsunfähigkeit nicht vor, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden.
     
    Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot „muss“ hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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