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  • 01
    Lohnfortzahlung

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zu einer Lohnfortzahlung einer Mitarbeiterin und zwar haben wir folgende Krankheitszeiten bei ihr:

    06.08.2025 - 07.08.2025 krank ohne Krankenschein

    08.08.2025 - 29.08.2025 krank mit Krankenschein

    01.09.2025 Mitarbeiterin hat 20 Minuten gearbeitet und ist im Anschluss krank nach Hause gegangen; ist seitdem vom 01.09.2025 - 29.09.2025 krankgeschrieben (als Folgebescheinigung).

    Bis wann dauert unsere Lohnfortzahlung?


    Vielen Dank für Ihre Mühe und ein schönes Wochenende!


     

  • 02
    RE: Lohnfortzahlung

    Hallo Claudia84,
     
    Ihre Fragen zur Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliches Attest und die damit verbundene Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers betrifft vordergründig das Arbeitsrecht.
    Daher bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, sind grundsätzlich nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung anzurechnen. Tage, für die ohne ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Arbeitsentgelt fortgezahlt wurde, sind jedoch dann auf den 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch anzurechnen, wenn „glaubhaft“ dargelegt wird, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der glaubhafte Nachweis ist als erbracht anzusehen, wenn sich eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit an eine nicht ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit unmittelbar anschließt.
     
    Sofern Arbeitnehmer am Wochenende zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, wäre für diese Tage zur Wahrung des Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit (am nächsten Werktag) zu bescheinigen, denn die Voraussetzung für das Fortbestehen einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeit ist, dass die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat.
     
    Damit im Ergebnis beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse von identischen Entgeltfortzahlungs- und ggf. Krankengeldzeiträume ausgegangen werden kann, sollten Fälle der von Ihnen beschriebenen Art mit der zuständigen Krankenkasse abgestimmt werden.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Wir wünschen Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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