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  • 01
    Lohnbuchhaltung

    Hallo, wir wollen einen Ferienjobber als Schüler über eine kurzfristige Beschäftigung anstellen. Er ist familienversichert. Wenn er nebenher schon einen Minijob hat, würde dann das Einkommen aus der kurzfristigen Beschäftigung mit hinzugerechnet werden und schädlich bei der Familienversicherung sein?

  • 02
    RE: Lohnbuchhaltung

    Sehr geehrte Frau Bluemel,
     
    verfügen Familienangehörige über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2025: 535 EUR) überschreitet, unterstellt der Gesetzgeber, dass bei diesen Personen kein Schutzbedürfnis vorliegt. Deshalb ist eine Familienversicherung in diesen Fällen ausgeschlossen. Zum 01.10.2022 wurde das zulässige Gesamteinkommen ausschließlich für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst (556,00 EUR).
     
    Hingegen bleiben Entgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (kurzfristige Beschäftigungen), die befristet für die Dauer bis zu max. drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt werden, beim Gesamteinkommen unberücksichtigt, da es sich hier nicht um regelmäßiges Einkommen handelt. Das bedeutet, dass allein die Ausübung einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung unabhängig von der Höhe des in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelts der Familienversicherung prinzipiell nicht entgegensteht.
     
    In Ihrem Fall würde das aus der kurzfristigen Beschäftigung erzielte Einkommen bei der Familienversicherung nicht mit berücksichtigt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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